Der Fall: Ein Arbeitnehmer war auf einem Flughafengelände für die Auslieferung von Getränken zuständig. Auf einer Auslieferungstour wurde er von einem Betriebsfremden angehalten, der sich ein Getränk nehmen wollte. Der Arbeitnehmer war daraufhin äußerst erzürnt und verpasste dem Betriebsfremden eine so heftige Kopfnuss, dass dieser zu Boden ging. Der Arbeitnehmer wurde daraufhin fristlos entlassen.
Das Urteil: Und diese Kündigung hielt vor Gericht. Da hier eindeutig der Straftatbestand der Körperverletzung vorliege, sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt (ArbG Frankfurt, 21.11.2005, 1 Ca 2236/05).
Fazit: Egal, ob einer Ihrer Arbeitnehmer einen Kollegen oder „nur“ einen Betriebsfremden schlägt: Solange er dies während seiner Arbeit tut, können Sie ihn fristlos entlassen. Wegen der Schwere des Verstoßes müssen Sie zuvor auch nicht abmahnen.