Vorteile des Aufhebungsvertrags für die Arbeitgeberseite | Vorteile des Aufhebungsvertrags für die Arbeitnehmerseite |
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Nachteile des Aufhebungsvertrags für die Arbeitgeberseite | Nachteile des Aufhebungsvertrags für die Arbeitnehmerseite |
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Hinweis: Wenn einem Mitarbeiter eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung droht, darf er einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung auch über 0,5 Monatsgehälter abschließen, ohne dass ihm eine Sperrzeit droht.
Achtung: Gilt Ihr Mitarbeiter aufgrund des Tarifvertrags als unkündbar, greifen die Ausnahmen, die eine Sperrzeit aufheben, nicht, weil die alternative Kündigung zum Aufhebungsvertrag rechtlich schwer durchsetzbar wäre. In diesem Fall wird die hypothetische Rechtmäßigkeit der Kündigung genau geprüft und der Mitarbeiter muss mit einer Sperrzeit rechnen.
Diese Inhalte sollten Sie in einen Aufhebungsvertrag aufnehmen
Der Inhalt eines Aufhebungsvertrags ist – bis auf einige gesetzliche Mindestanforderungen – nicht vorgeschrieben. Aus Sicherheitsgründen sollten Sie aber alle mit dem Mitarbeiter getroffenen Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag festhalten. Damit beugen Sie späteren Streitigkeiten vor. Wichtig: Ein Aufhebungsvertrag ist nur gültig, wenn er in Schriftform vorliegt und von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnet wurde.
Halten Sie in jedem Fall folgende Punkte in einem Aufhebungsvertrag fest:
- Einigungserklärung von Arbeitgeber und Mitarbeiter, dass das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu einem im Vertrag definierten Zeitpunkt beendet werden soll
- Höhe und Fälligkeit der Abfindung
- Weitere Zahlungen wie z. B. Provisionen, Überstundenausgleich, Reisekosten, Gratifikationen, 13. Monatsgehalt, Tantiemen usw.
- Eventuelle Verpflichtung zur Fortzahlung der Vergütung
- Übernahme von Versicherungsverträgen oder Verbesserungen der betrieblichen Altersversorgung
- Vereinbarungen bezüglich des Resturlaubs
- Eventuelle Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses und der Gewährung von Sachleistungen während der Freistellung, z. B. Dienstwagen zur Privatnutzung
- Rückgabe von Unternehmenseigentum wie z. B. Laptop, Blackberry, Dienstwagen
- Das Recht des Mitarbeiters auf ein Zeugnis
- Die Verpflichtung des Mitarbeiters zur Verschwiegenheit vor allem wenn dieser bereits einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht hat
- Vereinbarungen bzgl. Erfindungen des Mitarbeiter, die dem Unternehmen zugute kommen
- Eine „Allgemeine Erledigungsklausel, die festhält, dass mit dem Aufhebungsvertrag alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind
- Bestätigung, dass der Mitarbeiter selbst Auskünfte beim Finanzamt bzw. dem Sozialversicherungsträger über steuerliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Nachteile wegen des Abschlusses des Aufhebungsvertrags eingeholt hat und hierüber belehrt wurde
- Besondere Hinweispflicht bezüglich des Verlustes einer betrieblichen Altersversorgung
- Hinweispflicht, dass der Mitarbeiter sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden muss, wenn er Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen will
- Salvatorische Klausel, die besagt, dass die Unwirksamkeit eines Teils des Aufhebungsvertrags die Wirksamkeit der sonstigen Abreden nicht berührt
Wichtig: Lassen Sie dem Mitarbeiter unbedingt ausreichend Zeit zur Durchsicht des Vertrags und für seine Entscheidung zur Zustimmung. Sonst kann der Mitarbeiter eventuell von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Noch ein Tipp zum Schluss:
Gibt es einen gesetzlichen Anfechtungsgrund, kann Ihr Mitarbeiter einen bereits mit Ihnen geschlossenen Aufhebungsvertrag vor Gericht anfechten. Unter Umständen ist der Vertrag nichtig, wenn der Mitarbeiter folgende Tatbestände beweisen kann:
- Irrtum
- arglistige Täuschung
- Drohung
Doch weder Zeitdruck allein noch eine druckvolle Situation sind ausreichende Anfechtungsgründe. Auch ein Irrtum über das Bestehen eines Kündigungsschutzes berechtigt nicht zur Anfechtung. Und die Drohung mit einer sonstigen Kündigung gilt nicht als Anfechtungsgrund, wenn Sie nachweisen können, dass sie tatsächlich rechtlichen Bestand gehabt hätte. Die Androhung einer Strafanzeige, die Vorspiegelung falscher Tatsachen oder das Verschweigen von wahren Tatsachen trotz Aufklärungspflicht sind dagegen tatsächlich Anfechtungsgründe.