Wir sind bereit, die Kündigung zum 30.9.2008 unter der Voraussetzung zu akzeptieren, dass der Resturlaub verfällt und auch nicht ausgezahlt werden muss. Wie sollte dazu die vertragliche Regelung aussehen?
Die Antwort: Sie können zwar problemlos die Kündigung zum 30.9.2008 akzeptieren. Wenn Sie jedoch im Gegenzug den Verzicht auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung vereinbaren, sollten Sie beachten, dass es gemäß §13 BUMG unwirksam ist, wenn der Mitarbeiter ganz oder teilweise auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen/Jahr (= 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche) verzichtet.
Eine wirksame Vereinbarung könnte demnach etwa so lauten:
„Das Arbeitsverhältnis endet auf Wunsch von Herrn… vorzeitig zum 30.9.2008. Im Gegenzug verzichtet er auf …Tage Resturlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub wird dadurch nicht unterschritten, weil er bereits genommen wurde.“
Beachten Sie: Normalerweise lohnt es sich nicht, einen Mitarbeiter gegen seinen Willen länger im Unternehmen zu halten. Sie müssen ihn dann weiterhin voll bezahlen, obwohl er sich innerlich wahrscheinlich längst verabschiedet hat. Reisende soll man nicht aufhalten.
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