Der Fall: Ein Arbeitnehmer war beim Medizinischen Dienst einer Krankenkasse als Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beschäftigt. Als er selbst einmal krankgeschrieben war (Hirnhautentzündung), hütete er aber nicht das Bett, sondern fuhr in seinen schon lang geplanten
Skiurlaub. Dort brach sich der Arbeitnehmer prompt noch das Schien- und Wadenbein, was dann zu einer erheblichen Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit führte. Das war dem Arbeitgeber zu viel: Er kündigte seinem „Sportler“ fristlos. Der wiederum klagte hiergegen – allerdings ohne Erfolg.
Das Urteil: Der Arbeitnehmer habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblichem Maße verletzt, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Zwar müsse man mit einer Hirnhautentzündung nicht dauerhaft das Bett hüten, aber man könne eben auch nicht Ski fahren (BAG, 2.3.2006, 2 AZR 53/05).
Fazit: Im Urteil klingt durch, dass man als arbeitsunfähig Erkrankter also grundsätzlich vieles darf – außer sich genesungswidrig zu verhalten. Sport während der Krankheit rechtfertigt also nicht immer gleich eine Kündigung. Dies ist vielmehr nur der Fall, wenn eine sportliche Betätigung der Genesung klar zuwiderläuft. Die Abgrenzung kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie sich deshalb erst bei einem Arzt oder der Krankenkasse erkundigen, wie diese das Verhalten beurteilen.