Grundsätzlich können Sie solche Abrufarbeit auch vereinbaren (§ 12 TzBfG). Allerdings ist der Mitarbeiter nur dann zur Arbeit verpflichtet, wenn Sie ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitteilen (§ 12 Abs. 2 TzBfG). Ihren Flexibilitätsanforderungen wird das oft nicht gerecht. Und eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Mitarbeiter auch bei kürzerer Ankündigungsfrist zur Arbeit verpflichtet ist, ist unwirksam.
Der Ausweg: Geben Sie Ihrem Mitarbeiter einen Anreiz, auch kurzfristig gern zur Arbeit zu kommen. Dazu nehmen Sie in den Abrufarbeitsvertrag folgende Musterformulierung auf:
Ankündigungsfrist für Abrufarbeit
Der Mitarbeiter ist nur dann zur Arbeit verpflichtet, wenn der konkrete Arbeitseinsatz vom Arbeitgeber mindestens 4 Tage vorher angekündigt wurde. Arbeitet der Mitarbeiter auf Wunsch des Arbeitgebers mit kürzerer Ankündigungsfrist, erhält der Mitarbeiter eine Prämie in Höhe von
- ... € bei 3 Tagen Ankündigungsfrist,
- ... € bei 2 Tagen Ankündigungsfrist,
- ... € bei 1 Tag Ankündigungsfrist,
- ... € bei Arbeitsaufnahme am Tag des Abrufs.