Die Antwort: Zunächst einmal hat Ihr Steuerberater vollkommen Recht. Schließen Sie künftig schriftliche Arbeitsverträge und nehmen Sie eine Klausel zur Mehrfachbeschäftigung von Minijobbern auf. Das Problem besteht in Folgendem: Überschreitet Ihr Minijobber mit mehreren anderen Minijobs zusammen die 400-€-Grenze, wären alle Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig. Deshalb ist der Minijobber auch verpflichtet, Sie über seine weiteren Tätigkeiten zu unterrichten. Wenn Sie Ihren Minijobber auf seine Verpflichtungen nochmals hinweisen, sind Sie in aller Regel bei einer Prüfung aus dem Schneider. Denn dann kann Ihnen kein Pflichtversäumnis mehr vorgeworfen werden. Unterlassen Sie einen solchen Hinweis, kann es dazu führen, dass Sie trotzdem Beiträge nachzahlen müssen.
Folgendermaßen könnte eine Klausel lauten: „Der Arbeitnehmer bestätigt ausdrücklich, dass er neben der in diesem Vertrag geregelten Beschäftigung keine weiteren Beschäftigungen ausübt. Er verpflichtet sich ausdrücklich, den Arbeitgeber sofort in Kenntnis zu setzen, wenn er eine weitere Beschäftigung aufnimmt. Im Falle einer Konkurrenztätigkeit wird der Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass dieses in der Regel eine arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigt.“
Nehmen Sie eine solche Klausel in Ihre Arbeitsverträge auf und Sie sind auf der sicheren Seite!