Als die Einzugsstelle später davon erfuhr, rechnete sie beide zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammen und verlangte vom Architekturbüro die Nachzahlung der Beiträge zur Sozialversicherung.
Das Unternehmen habe es grob fahrlässig unterlassen, nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen zu fragen.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschied: Das Unternehmen muss die Sozialversicherung nicht nachzahlen. Die Beitragspflicht bei mehreren Minijobs tritt kraft Gesetzes nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Tag der Feststellung ein.
Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitgeber weitere Beschäftigungsverhältnisse vorwerfbar nicht abgefragt hatte.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2008, Az.: L 5 R 2155/07
Fragen Sie weiterhin Beschäftigungen ab
Übersteigt der Verdienst mehrerer Minijobs die 400-€-Grenze, entsteht Versicherungspflicht und Sie müssen entsprechende Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Zwar brauchen Sie nach der Entscheidung des LSG in keinem Fall Beitragsnachzahlungen zu fürchten. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie den Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn weiterhin fragen, ob er noch anderweitig geringfügig beschäftigt ist.
Nutzen Sie Minijob-Personalfragebogen
Um die Abfrage nachweisen zu können und auch in anderen Fragen zur geringfügigen Beschäftigung rechtssicher zu handeln, sollten Sie sich von jedem neuen Minijobber den von der Minijob-Zentrale empfohlenen Personalfragebogen ausfüllen lassen.