Haben Sie Ihrem Minijobber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt, sind Sie verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeits-bedingungen auszustellen (§ 2 NachwG).
Achtung: Aushilfen, die maximal einen Monat in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Sie keinen Nachweis aushändigen (§ 1 NachwG). Ist der Arbeitsvertrag allerdings befristet, muss auch bei diesen Mitarbeitern die Befristung schriftlich vereinbart und von beiden Seiten unterschrieben werden. In das Schriftstück nehmen Sie die Angaben auf, die Sie im Schnell-Check finden. Das Schriftstück müssen Sie unterzeichnen. Ein Nachweis in elektronischer Form, also per E-Mail, ist ausgeschlossen.
Schnell-Check: Diese Informationen müssen in den schriftlichen Nachweis
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn (und bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort
- Art der Tätigkeit
- Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts)
- Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
- Bei 400-€-Minijobs: ein Hinweis auf die Möglichkeit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags
Meine Empfehlung:
Der Arbeitsaufwand für einen schriftlichen Vertrag ist höher als für den Nachweis, aber er lohnt sich. Sie erhalten mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag auch die Unterschrift Ihres Mitarbeiters und können bei der nächsten Betriebsprüfung belegen, dass Sie einen Vertrag mit einem Minijobber geschlossen haben. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten können Sie die vertraglichen Einzelheiten nachweisen.
Darüber hinaus können Sie die notwendige Erklärung des Mitarbeiters im Hinblick auf Mehrfachbeschäftigungen gleich in den Vertrag integrieren. Steigen Sie deshalb auch bei Minijobbern auf schriftliche Arbeitsverträge um. Das gilt auch für Aushilfen, denen Sie keinen Nachweis aushändigen müssen.