2 Vorteile machen diese Beschäftigungsform so attraktiv:
Für Ihre Mitarbeiter gibt es den Lohn brutto für netto, so dass er voll verfügbar ist.
Für Sie hält sich der bürokratische Aufwand im Rahmen. Was nicht heißt, dass es keinen gäbe:
1. Elektronische Meldung zur Sozialversicherung
Sie müssen Ihren Minijobber bei der Knappschaft Bahn-See (das ist der offizielle Name der Minijobzentrale) anmelden und dorthin auch die laufenden Beiträge abführen. Seit 1.1.2006 sind Sie dazu verpflichtet, das elektronisch zu tun; Meldungen auf Papier werden nicht mehr akzeptiert. Wenn Sie die Meldung nicht Ihrem Steuerberatungsbüro übertragen, müssen Sie sich also selbst die entsprechende Software besorgen.
Wo Sie die Software bekommen
Sie können das kostenlose Programm sv.net in der Version classic (für PC-Installation) oder online (als Internet-Anwendung) auf CD-ROM bestellen, und zwar am Service-Telefon der Minijobzentrale unter Tel. 01801/200504.
2. Anmeldung bei der Genossenschaft
Auch für Minijobber besteht eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung, die nicht über die Anmeldung zur Minijobzentrale abgedeckt ist. Sondern Sie müssen die Aushilfe extra bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel finden Sie im Internet unter www.bge.de.
3. Arbeitsvertrag
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Sie, mit Ihrem Minijobber einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen. Wenn Sie darauf verzichten, müssen Sie aber binnen 1 Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die „wesentlichen Arbeitsbedingungen“ schriftlich festhalten und Ihrer Aushilfe ein Exemplar aushändigen. Dabei müssen Sie mindestens folgende Angaben machen:
- Namen und Anschriften der Vertragsparteien
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort
- kurze Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts
- Vereinbarte Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Hinweis auf einen evtl. geltenden Tarifvertrag
- Hinweis auf die Möglichkeit, in der Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu erwerben, wenn er durch eine schriftliche Erklärung Ihnen gegenüber auf die Versicherungsfreiheit verzichtet.
Sie sehen also: Sie können genauso gut gleich einen schriftlichen Arbeitsvertrag machen. Ohnehin stehen einem Minijobber alle Rechte zu, die auch einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zustehen würden: mindestens 24 Werktage bezahlter Urlaub im Jahr, Lohnfortzahlung bei Krankheit, bezahlte Feiertage usw.