Minijobs: Auch Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Feiertagsvergütung
Die Antwort: Grundsätzlich haben auch geringfügig entlohnte Teilzeitkräfte Anspruch auf die ihrer Arbeitszeit entsprechende anteilige Feiertagsvergütung nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Arbeitnehmer erhalten aber nur die Vergütung, die sie bekommen hätten, wenn dieser Tag für sie ein Arbeitstag gewesen wäre. Das bedeutet konkret für Ihren Minijobber: Fällt ein Feiertag auf Montag, Dienstag oder Mittwoch, bekommt er das, was er für 4 Stunden Arbeitszeit erhalten hätte. Ist der Feiertag später in der Woche, gibt es keine Feiertagsvergütung.