Wird es angerechnet oder nicht? Und wie sieht das mit einem Neben-Job aus, der schon VOR der Kurzarbeit bestand?
Minijobs: Wie sich das Kurzarbeitergeld berechnet
Die Antwort: Wenn ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhält, berechnet sich dieses aus der Differenz von Soll- und Istentgelt. Diese Differenz heißt Nettoentgeltdifferenz. Vereinfacht ausgedrückt: Das vorherige Einkommen wird mit dem jetzigen in Kurzarbeit verglichen. Die Differenz bis zur Höhe von 60 % (Arbeitnehmer ohne Kind), bzw. 67 % (Arbeitnehmer mit Kind) wird als Kurzarbeitergeld erstattet.
Minijobs: Wann Nebenjobs zum Ist-Entgelt hinzugerechnet werden
Spannend ist da natürlich die Frage: Wird der Nebenjob beim Ist-Entgelt hinzugerechnet (was den Kurzarbeitsgeld-Anspruch senkt) oder nicht. Hierzu hat der Gesetzgeber bei Nebenjobs, die während der Kurzarbeit angenommen werden, eine eindeutige Meinung: Ja, sie werden angerechnet.
Minijobs: Welche Auswirkung vorher ausgeübte Nebenjobs haben
Und wie sieht das mit der Anrechnung für einen schon VOR der Kurzarbeit bestehenden Minijob? Hier hat der Gesetzgeber tatschlich geschludert und diesen Aspekt unberücksichtigt gelassen. Grund zur Freude für den Kurzarbeiter gibt es trotzdem nicht. Die Agentur für Arbeit hat diese Regelungslücke in einer Verwaltungsanweisung (Aktenzeichen SP III 32) korrigiert. Da heißt es wörtlich:
11) In der Vorschrift des § 179 Abs. 3 SGB III ist nicht die Fallgestaltung geregelt, bei der der Umfang einer bereits vor der Kurzarbeit ausgeübten Nebentätigkeit wegen des Arbeitsausfalls im Betrieb ausgeweitet wird. Hier ist das Istentgelt um den Teil des Einkommens aus der Nebenbeschäftigung zu erhöhen, der sich aufgrund der Erweiterung der „fortgesetzten“ Nebenbeschäftigung ergibt. Der Erhöhungsanteil des Nebeneinkommens ist durch den Arbeitgeber der Nebentätigkeit zu bescheinigen.“
Das heißt im Klartext: Da für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes die Differenz von Soll – und Istengelt entscheidet, sinkt durch den auch vorher ausgeübten Nebenjob der Kurzarbeitergeldanspruch.