Das bedeutet nicht automatisch die Versicherungspflicht aller geringfügig entlohnten Beschäftigungen - selbst wenn diese zusammen die 400-Euro-Grenze überschreiten.
Zuerst aufgenommener Minijob bleibt versicherungsfrei
Vielmehr gilt Folgendes:
- Die zuerst neben der Hauptbeschäftigung aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei.
- Die zweite und jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und dadurch versicherungspflichtig.
Beschäftigter übt mehrere Minijobs aus
Beispiel: Ein Beschäftigter arbeitet als Verkäufer und verdient 1.500 Euro monatlich. Nebenher arbeitet er an einer Tankstelle, wo er 300 Euro verdient. Schließlich nimmt er einen weiteren Nebenjob in Ihrem Unternehmen auf, wo er 200 Euro verdienen soll.
Ergebnis: Seine Hauptbeschäftigung als Verkäufer und die Beschäftigung in Ihrem Unternehmen werden zusammengerechnet.
Welcher Minijob sozialversicherungsfrei bleibt
Die Folge: Die Tätigkeit in Ihrem Unternehmen ist voll sozialversicherungspflichtig. Die Beschäftigung in der Tankstelle bleibt dagegen als zuerst aufgenommener Mini-Job sozialversicherungsfrei.
Achtung: In der Arbeitslosenversicherung werden nicht geringfügige Beschäftigungen und geringfügige Beschäftigungen nie zusammengerechnet. In diesem Versicherungszweig bleibt daher auch die zweite aufgenommene geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei.