Beispiel: Pro Haupttätigkeit ist ein Mini-Job frei
Karl K. arbeitet in seiner Haupttätigkeit als Elektroinstallateur. Nebenbei jobbt er in einem Restaurant als Kellner und verdient sich so in seinem Mini-Job 400 € pro Monat hinzu.
Folge: Hier sind Haupttätigkeit und Mini-Job – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Arbeitsvertrag – problemlos miteinander zu verbinden. Die Situation verändert sich aber sofort, wenn Karl K. einen weiteren Mini-Job annimmt. In diesem Fall bleibt nur eine der beiden Nebentätigkeiten sozialversicherungsfrei.
Eine Hauptbeschäftigung ist jede Beschäftigung, für die Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. So haben Ihre Mitarbeiter also das Recht, neben ihrer Haupttätigkeit einer Nebentätigkeit auf der 400-€-Basis nachzugehen. Übt Ihr Mitarbeiter aber mehrere Nebentätigkeiten auf der Basis von 400 € aus, so bleibt nur eine dieser Beschäftigungen versicherungsfrei.
Hat einer Ihrer Mitarbeiter zwei oder mehrere Mini-Jobs und keine Haupttätigkeit, bleiben die Mini-Jobs so lange anrechnungsfrei, wie sie zusammen die 400-€- Grenze nicht übersteigen.
Wichtiger Hinweis! Stellt der Versicherungsträger bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger oder mehrerer kurzzeitiger Beschäftigungen fest, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle, solange es der Arbeitgeber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungen aufzuklären. |
TIPP Beugen Sie als Arbeitgeber deswegen vor und lassen Sie sich von Ihrem Mitarbeiter schriftlich geben, zu welchen Bedingungen er noch anderweitig tätig ist. |