Angenommen, durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass Vollzeitkräfte 25 Arbeitstage Urlaub im Jahr haben (bei einer 5-Tage-Woche also 5 Wochen Urlaub).
- Herr Müller arbeitet zwar auch 5 Tage pro Woche, aber jeweils nur 3 Stunden: Er hat Anspruch auf 25 Urlaubstage im Jahr, an denen dann jeweils 3 Stunden Arbeitszeit ausfallen.
- Frau Schild arbeitet 2 Tage die Woche, dann aber je 8 Stunden. Sie hat Anspruch auf 25 : 5 x 2 = 10 Urlaubstage im Jahr – wiederum entsprechend 5 Wochen.
Bei sehr unregelmäßig verteilter Arbeitszeit (z.B. bei Saisonarbeit, Schichtarbeit oder in rollierenden Arbeitszeitsystemen) stellen Sie auf den Zeitraum ab, in dem sich der Arbeitsrhythmus planmäßig wiederholt:
- Frau Hainz arbeitet im Wechsel 3 bzw. 4 Tage/Woche. Vollzeitkräfte arbeiten in 2 Wochen 10 Tage, Frau Hainz dagegen 7 Tage. Ihr Urlaubsanspruch beträgt 25 : 10 x 7 = 17,5 Urlaubstage.
Den Urlaubsanspruch sollten Sie in jedem Fall im Arbeitsvertrag regeln.
Vorsicht bei ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit
Schwierig kann die Situation werden, wenn Ihre 400-€-Kraft etwa montags 3 Stunden und freitags 8 Stunden arbeitet. Sie sind dann daran interessiert, dass sie nicht immer freitags Urlaub nimmt. Das Gesetz kennt zwar nur ganze Urlaubstage. Trotzdem sollten Sie in einer solchen Situation den Urlaubsanspruch sowohl in Urlaubstagen als auch in -stunden formulieren und dann auch so abrechnen.