Hat das Unternehmen mit Teilzeitkräften so genannte Arbeit auf Abruf vereinbart, müssen Sie einer Teilzeitkraft auch dann die gesamte Vergütung zahlen, wenn Sie die einmal vereinbarte Arbeitszeit (also Arbeitsleistung) nicht abrufen.
So die Richter am Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urteil vom25.8.2005, Az. 10 Sa 797/04). Der Grund: Bei Arbeit auf Abruf richtet sich der Vergütungsanspruch immer nach dem vereinbarten Zeitdeputat und nicht nach der tatsächlich abgerufenen Arbeit.
Tipp: Sie haben die Möglichkeit, die Stundenzahl eher knapp zu vereinbaren. Mit Einverständnis des Mitarbeiters dürfen Sie dann im Bedarfsfall die vereinbarte Zeit flexibel erhöhen. So minimieren Sie das Kostenrisiko.
Achtung: Trifft das Unternehmen keine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, gelten automatisch die gesetzlichen Arbeitszeiten nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz: 10 Stunden wöchentlich (die mindestens vergütet werden müssen) sowie 3 Stunden, die ein Arbeitseinsatz mindestens dauern muss.