Frage: Trotz der guten Konjunkturlage möchten wir uns jetzt nicht mit zu vielen neuen Vollzeitarbeitskräften belasten. Reine Teilzeitarbeitsverhältnisse schweben uns aber auch nicht vor, da wir befürchten, dass dann andere Vollzeitkräfte dazu animiert werden, ebenfalls auf Teilzeit zu wechseln. Kennen Sie eine andere Lösung?
Mein Geschäftserfolg: Wenn Sie keine weiteren Vollzeitmitarbeiter einstellen möchten, könnte auch die folgende Lösung eine Alternative für Sie sein, um Arbeitsspitzen in den Griff zu bekommen: Sie stellen einen neuen Mitarbeiter mit einer Mindestarbeitszeit ein, z.B. 20 Stunden pro Woche. Gleichzeitig vereinbaren Sie mit dem Mitarbeiter eine Abrufarbeitszeit. Das heißt: Der Mitarbeiter bringt eine zusätzliche Arbeitsleistung über die 20 Stunden pro Woche hinaus nur, wenn Arbeit anfällt und Sie die zusätzliche Arbeitszeit abrufen.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie Mindestarbeitszeit und Abrufarbeit kombinieren
Die von Ihnen flexibel abrufbare Arbeitszeit darf höchstens einen Anteil von 25 % der Mindestarbeitszeit ausmachen. Bei 20 Stunden Mindestarbeitszeit sind das 5 Stunden Abrufarbeit (BverfG, 23.11.06, Az. 1 BvR 1909/06). Die Mindestarbeitszeit und die Abrufarbeitszeit müssen Sie im Arbeitsvertrag festlegen.
Für die Mindestarbeitszeit müssen Sie den Mitarbeiter in jedem Fall entlohnen. Für die Abrufarbeitszeit müssen Sie ihn nur bezahlen, wenn Sie ihn auch beschäftigen.
Und nicht vergessen: 4 Tage vor einem zusätzlichen Einsatz über die Mindestarbeitszeit hinaus müssen Sie Ihrem Mitarbeiter die genauen Arbeitszeiten mitteilen. Halten Sie diese 4-Tages-Frist nicht ein, muss der Mitarbeiter nicht zur eingeteilten Zeit erscheinen. Sie müssen ihn dann aber auch nicht entlohnen.
Praxis-Tipp: Die Mitteilung über den zusätzlichen Einsatz ist zwar an keine spezielle Form gebunden. Sie kann auch mündlich erfolgen. Davon ist aber dringend abzuraten, denn Sie können die Einteilung dann nicht nachweisen.
Achten Sie auch darauf, dass Sie die Arbeitszeit des Mitarbeiters immer für mindestens 3 hintereinander liegende Stunden in Anspruch dürfen. Setzen Sie ihn kürzere Zeit ein, müssen Sie ihm trotzdem 3 Stunden bezahlen. Sie dürfen ihn also nicht nach der Mindestarbeitszeit nach Hause schicken und ihn abends noch für 1 Stunde zurückbeordern, auch wenn Sie ihm das rechtzeitig ankündigen.