Einem Auszubildenden zu kündigen ist wahrlich nicht einfach. Denn zum Schutz der jungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat der Gesetzgeber für eine Kündigung hohe Hürden aufgestellt. Wann der gesetzliche Schutz nicht mehr greift, zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main (Urteil vom 19.6.2008, Az. 22 Ca 9143/07).
Morddrohung als hinreichender Grund für die fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrages
Im entschiedenen Fall hatte ein Automechaniker-Lehrling nach einem Wortwechsel mit gegenseitigen Beleidigungen zu einem Vorarbeiter gesagt: "Überleg dir gut, was du sagst, sonst stech’ ich dich ab." Daraufhin sprach der Arbeitgeber sofort die fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrages aus. Der Auszubildende zog vor das Gericht. Der Vorgesetzte äußerte vor Gericht, er habe die Morddrohung ernst genommen, zumal in der Werkstätte mehrere Messer und Schnittwerkzeuge herumgelegen hätten.
Das Gericht hielt die fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrages für angemessen - und wirksam. Denn auch wenn bei Ausbildungsverhältnissen vor allem der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht und Sie als Arbeitgeber beziehungsweise Ausbildungsbetrieb nur unter erschwerten Bedingungen kündigen können, brauchen Sie doch keine derartig gravierenden Beeinträchtigungen des Betriebsfriedens hinzunehmen.
Unter welchen Umständen die fristlose Kündigung eines Ausbildungsvertrages möglich ist
Generell gilt auch weiterhin: Die fristlose Kündigung eines Ausbildungsvertrages dürfen Sie als Arbeitgeber nach der Probezeit nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aussprechen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz). Also dann, wenn dem Ausbildungsbetrieb die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Eine ordentliche Kündigung ist während der Ausbildung völlig ausgeschlossen.
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7 weitere Gründe, die eine fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrages rechtfertigen:
- Diebstahl von Unternehmens- oder Kundeneigentum
- Schwere Beleidigungen
- Beharrliches und wiederholtes Schwänzen des Berufsschulunterrichts
- Tätlichkeiten gegen den Ausbilder
- Massive rassistische Tätlichkeiten und Handlungen
- Standhafte Weigerung, ein ordnungsgemäßes Berichtsheft zu führen
Achtung: Eine fristlose Kündigung bei Pflichtverletzungen, schlechten Leistungen, Aufsässigkeit oder leichten Unregelmäßigkeiten ist erst dann zulässig, wenn trotz aller Erziehungsmaßnahmen keine Besserung eintritt oder bei ungenügenden Leistungen trotz aller Ermahnungen das Erreichen des Ausbildungsziels völlig ausgeschlossen erscheint.