Die Antwort: Ihr Fragerecht stößt schnell an Grenzen. Sie dürfen grundsätzlich die Fragen stellen, an denen Sie ein berechtigtes Interesse haben. Das wiederum hängt natürlich vom jeweiligen Einzelfall ab. Ich kann Ihnen jedoch sagen, welche Fragen grundsätzlich unzulässig sind und gegebenenfalls auch zu Entschädigungsansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz führen können. Sie dürfen nicht fragen nach
- dem Privatleben,
- Heiratswünschen,
- Kinderwünschen,
- dem Gesundheitszustand, sofern die Einsatzfähigkeit nicht betroffen ist,
- einer Gewerkschaftszugehörigkeit,
- einer Parteizugehörigkeit,
- der Religionszugehörigkeit,
- einer Schwangerschaft,
- einem ethnischen Hintergrund,
- Vermögensverhältnissen,
- Schulden,
- Vorstrafen, sofern die angebotene Arbeitsstelle nicht betroffen ist.
Außerdem werden Sie aller Voraussicht nach Fragebögen verwenden. Möchten Sie einen solchen Fragebogen verwenden, hat Ihr Betriebsrat nach § 94 Abs. 1 BetrVG ein umfangreiches Mitbestimmungsrecht. Und Ihr Betriebsrat hat dabei natürlich auch zu prüfen, ob Ihr Fragebogen keine unzulässigen Fragen enthält.
Fazit: Beteiligen Sie also bei Mitarbeiterbefragungen Ihren Betriebsrat ordnungsgemäß und stellen Sie keine unerlaubten Fragen – und Sie sind auf der sicheren Seite.