Arbeiten Sie in einer solchen Branche? Beschäftigen Sie zudem noch Mitarbeiter stellen Sie sich folgende Fragen:
- Dürfen Sie Arbeit anordnen?
- Fallen Zuschläge an, weil die Arbeit sonn- oder feiertags stattfindet?
- Müssen Sie auf die Zuschläge Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlen?
- Wann ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen erlaubt?
Es ist verboten, Mitarbeiter an gesetzlichen Feiertagen und Sonntagen zu beschäftigen. Es ist sogar noch nicht einmal erlaubt, um freiwillige Arbeit zu bitten. Widersetzten Sie sich dieser Regel drohen eine Anzeige und ein Bußgeld. In Ausnahmefällen dürfen Sie jedoch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen anordnen.
Das gilt, wenn
- eine gesetzlich festgelegte Ausnahme vorliegt, weil die Arbeit nicht auch werktags erledigt werden kann. Dies trifft beispielsweise für soziale Dienste, für das Gastgewerbe oder Freizeitbetriebe zu.
- ein unvorhersehbarer Notfall eingetreten ist. Nehmen wir beispielsweise an, dass aufgrund einer Naturkatastrophe Arbeit anfällt.
- Ihnen eine Erlaubnis des Gewerbeaufsichtsamtes vorliegt. Für das Handelsgewerbe gibt es beispielsweise eine Freigabe, dass Arbeit an 10 Sonn- und Feiertagen pro Jahr erlaubt ist.
- Arbeitet Ihr Mitarbeiter an einem Sonn- oder Feiertag, darf er natürlich sich nicht schlechter stellen als andere Arbeitnehmer. Deshalb bekommt er für den Sonn- oder Feiertag, an dem er ausnahmsweise gearbeitet hat, die reguläre Vergütung sowie einen Ersatz-Ruhetag.
Zuschläge für Sonn- und Feiertage
Es gibt Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, aber Arbeitnehmer haben keinen generellen gesetzlichen Anspruch darauf. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn beispielsweise im Tarif- oder Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart wird. Eine andere Handhabe kann sich auch aus betrieblicher Übung ergeben. Zahlen Sie freiwillige Zuschläge, ist es empfehlenswert, dies unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu tun. So stellen Sie sicher, dass Sie auf die Zuschläge verzichten können, wenn die Geschäfte einmal schlecht verlaufen.