Wird ein Angehöriger durch einen Unfall oder eine Erkrankung plötzlich dauerhaft pflegebedürftig, ist das mit erheblichem Aufwand verbunden. Nicht nur die Pflege selbst, auch der organisatorische Aufwand kann dann zu einem Vollzeitjob werden.
Als Arbeitgeber können Sie Mitarbeitern in solchen Situationen helfen, indem Sie sie vorübergehend freistellen. Seit Juli 2008 sind Sie sogar verpflichtet pflegende Angehörige freizustellen. Das neue Pflegezeitgesetz sieht dafür 2 unterschiedliche Regelungen vor:
1. Pflegezeit-Freistellung für bis zu 10 Tage bei Akutfällen
Wird ein naher Angehöriger – das können u.a. Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder Kinder sein - pflegebedürftig, hat ein Mitarbeiter Anspruch auf bis zu 10 Tage Freistellung von der Arbeit, damit er die Pflege organisieren oder den Angehörigen selbst pflegen kann (§ 2 PflegeZG). Mitarbeiter dürfen also von heute auf morgen der Arbeit fernbleiben. Sie haben Ihnen bzw. der Personalabteilung nur umgehend mitzuteilen, dass Sie wegen eines Pflegefalls kurzfristig nicht zur Arbeit erscheinen, wie lange sie voraussichtlich nicht arbeiten können und eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen vorzulegen - wenn Sie dies wünschen.
Achtung: Das Gesetz sieht keine generelle Lohnfortzahlung für eine kurzzeitige Pflegezeit-Freistellung vor. Nur wenn es eine vertragliche Zusicherung oder eine gesetzliche Regelung gibt, haben Sie den Lohn weiter zu zahlen. Als mögliche Grundlage für eine Fortzahlung dient die Begründung zum Gesetz § 616 BGB. Danach müssen Arbeitgeber bei Freistellungen die Vergütung normal weiterzahlen, wenn ein Mitarbeiter unverschuldet und nur für kurze Zeit der Arbeit fern bleibt. Ob das im Fall der Pflegefreistellung für volle 10 Tage gilt, werden wohl erst die Gerichte entscheiden müssen.
2. Pflegezeit-Freistellung für bis zu 6 Monate
Übernehmen Mitarbeiter die Pflege naher Angehöriger selbst, können Sie sich sogar für bis zu 6 Monate von der Arbeit befreien lassen (§ 3 PflegeZG). Allerdings: Kleinen Betrieben ist das organisatorisch gar nicht zumutbar. Deshalb haben nur Mitarbeiter in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern Anspruch auf eine solche Pflegezeit-Freistellung.Selbstständigkeit 2008
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Der Mitarbeiter muss die Pflegezeit-Freistellung mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich bei Ihnen anmelden. Dabei hat er Folgendes vorzulegen: Anmeldung des Zeitraums der Pflegezeit; Anmeldung des Umfangs der Pflegezeit-Freistellung – es ist auch eine Verringerung der Arbeitszeit möglich; Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen.
Während der gesamten Pflegezeit - von der Anmeldung an – dürfen Sie dem Mitarbeiter nicht kündigen (§ 5 PflegeZG). Das gilt schon dann, wenn er die Arbeitszeit nur wenig reduziert.