Wenn Sie einen Studenten geringfügig beschäftigen und ihm nicht mehr als 400 Euro pro Monat zahlen, können Sie Ihren Arbeitgeberanteil an den Lohnkosten kräftig senken.
Voraussetzung: Sie verzichten auf die übliche Pauschalabgabe in Höhe von 30% und versteuern das, was Ihre studentische Aushilfskraft bei Ihnen verdient, per Lohnsteuerkarte. Hinzu kommt für Sie lediglich der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 9,95 % (Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, 24.7.2004). Hier greift das sogenannte Werkstudentenprivileg, das Studenten von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn:
- der Student an einer deutschen Hochschule ordentlich eingeschrieben ist,
- die Beschäftigung ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit stattfindet (in den Semesterferien) oder im Durchschnitt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt,
- die Beschäftigung innerhalb von 12 Monaten höchstens in 26 Wochen die 20-Stunden-Grenze überschreitet.
Vergleich: studentische Aushilfskraft und reguläre Aushilfskraft
Zum Vergleich: Stellen Sie normalerweise eine Aushilfskraft auf 400-€-Basis ein, kommt für Sie als Arbeitgeber zu den Lohnkosten eine Pauschalabgabe von 30 % dazu, die Sie an die Minijob-Zentrale abführen. Diese beträgt für Aushilfskräfte in Unternehmen im Regelfall 30 % vom vereinbarten Lohn und setzt sich so zusammen:
- 15 % für die Rentenversicherung,
- 13 % für die Krankenversicherung,
- 2 % für die <link glossar begriff _blank>Lohnsteuer.
Hinzu kommt noch die Umlage für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (so genannte U1, derzeit 0,1 %). Allerdings nur dann, wenn Sie nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen. Als Arbeitgeber zahlen Sie damit also bis zu 120,40 € <link glossar begriff _blank>Abgaben für Ihre reguläre Aushilfskraft.
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Beispiel reguläre Aushilfskraft:
Sie zahlen Ihrer Aushilfskraft 400 € Lohn. Den zahlen Sie ihr aus.An die Minijob-Zentrale führen Sie zudem ab:
60 € Rentenversicherungs-Pauschale (= 15 %)
52 € Krankenversicherungs-Pauschale (= 13 %)
8 € <link glossar begriff _blank>Lohnsteuer-Pauschale (= 2 % ) sowie
0,40 € für die Umlage U1 (= 0,1 %).
Zum Vergleich: Beispiel studentische Aushilfskraft:
Sie zahlen 400 € Lohn an Ihre studentische Aushilfskraft.
An die zuständige Krankenkasse führen Sie ab:
39,80 € Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (= 9,95 %)