Holen Sie sich das schriftliche Einverständnis zur Veröffentlichung
Hier ein Fall zu diesem Thema ...
... der für den Arbeitgeber gerade nochmal gut ausging:
Ein Unternehmen stellte Fotos von einzelnen Arbeitsplätzen auf seine Homepage. Unter anderem war darauf auch eine Mitarbeiterin des Unternehmens an ihrem Schreibtisch sitzend abgebildet, die gerade telefonierte.
Fünf Monate, nachdem diese Mitarbeiterin aus dem Unternehmen ausgeschieden war, klagte sie aufgrund des Fotos auf Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Der Arbeitgeber entfernte daraufhin das Foto sofort von seiner Homepage und hielt entgegen, dass die Mitarbeiterin sich zuvor niemals ablehnend dazu geäußert hatte, obwohl sie wusste, dass das Foto auf der Homepage veröffentlicht war.
So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln: Es wies die Klage ab.
Begründung: Solange die Mitarbeiterin nichts Gegenteiliges erklärt hatte, durfte der Arbeitgeber das Foto auch nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf der Homepage lassen (LAG Köln, 10.07.09, 7 Ta 126/09).
Gehen Sie aber lieber auf Nummer sicher und lassen Sie es gar nicht so weit kommen. Ein kleines Schriftstück schafft Klarheit für alle Beteiligten.