Minijobs: Ist eine kurzfristige Beschäftigung neben der Ausbildung möglich?

Die Frage: Wir beschäftigen zurzeit eine Mitarbeiterin auf 400-Euro-Basis. Diese Mitarbeiterin macht im Hauptberuf eine Ausbildung. In Zukunft wird Sie einmal pro Woche arbeiten. Können wir sie dann als kurzfristig beschäftigt anmelden?

Die Frage: Wir beschäftigen zurzeit eine Mitarbeiterin auf 400-Euro-Basis. Diese Mitarbeiterin macht im Hauptberuf eine Ausbildung. In Zukunft wird Sie einmal pro Woche arbeiten. Können wir sie dann als kurzfristig beschäftigt anmelden?

Die Antwort: Eine kurzfristige Beschäftigung darf innerhalb eines Kalenderjahres, also jeweils vom 1.1. bis 31.12., nicht länger als 50 Arbeitstage oder 2 Monate dauern. War der Mitarbeiter im laufenden Jahr bereits 50 Arbeitstage oder 2 Monate in Ihrem oder in einem anderen Unternehmen als Aushilfe beschäftigt, ist eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung nicht mehr möglich. Ob Sie die Grenze von 50 Arbeitstagen oder 2 Monaten ansetzen, richtet sich nach den wöchentlichen Arbeitszeiten des Mitarbeiters:

Minijobs: Es kommt auf die wöchentliche Arbeitszeit an

  • Insgesamt 50 Arbeitstage beträgt die Grenze, wenn der Aushilfsmitarbeiter weniger als 5 Tage pro Woche in Ihrem Unternehmen arbeitet. Die 50-Arbeitstage-Grenze gilt auch, wenn der Mitarbeiter einige Wochen an 5 Tagen arbeitet und in einigen Wochen weniger als 5 Tage.
  • Vom 2-Monats-Zeitraum gehen Sie aus, wenn die Aushilfe generell 5 oder mehr Tage wöchentlich arbeitet.

Minijobs: Es darf keine Regelmäßigkeit vorliegen

Insofern könnte man argumentieren: Dann geht im vorliegenden Fall die kurzfristige Beschäftigung JA IN Ordnung – es gibt nur einen Haken: Es darf keine Regelmäßigkeit vorliegen. Eine kurzfristige Beschäftigung ist nur dann sozialabgabenfrei, wenn sie der Mitarbeiter gelegentlich, das heißt nicht regelmäßig, ausübt. Regelmäßig ist die Tätigkeit, wenn sie für länger als ein Jahr ausgeübt werden soll und sich ständig wiederholt.

Beispiel: Ihr Unternehmen beschäftigt einen Mitarbeiter für das Austragen von Prospekten. Der Arbeitsvertrag ist auf 1 ½ Jahre befristet. Dies ist keine sozialversicherungsfreie Aushilfstätigkeit mehr.

Und – hier lauert die Falle im geschilderten Fall: Wenn die Aushilfe im Anschluss an einen 400-€-Job für dieselbe Tätigkeit in Ihrem Unternehmen eingestellt wird, gehen die Sozialversicherungsträger ebenfalls von Regelmäßigkeit aus. 400-€-Job und Aushilfstätigkeit sind dann ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis mit der Folge, dass die Zeitgrenze bei der Aushilfstätigkeit überschritten wird.

Minijobs: Wann Berufsmäßigkeit gegeben ist

Und dann gibt es ja auch noch die „Falle“ Berufsmäßigkeit: Die Aushilfe darf ihre Tätigkeit schließlich nicht berufsmäßig ausüben. Berufsmäßigkeit ist immer gegeben, wenn die Aushilfe einen großen Teil ihres Lebensunterhalts durch die Tätigkeit bestreitet. Ihre wirtschaftliche Stellung muss überwiegend auf dieser Beschäftigung beruhen. (Dieses Kriterium müssen Sie aber nur überprüfen, wenn der Mitarbeiter mehr als 400 € monatlich verdient.)

Achtung: Bei einigen Personengruppen gehen die Sozialversicherungsträger grundsätzlich von einer berufsmäßigen Ausübung aus. Diese Mitarbeiter sollte Ihr Unternehmen nicht als Aushilfe einstellen, wenn sie mehr als 400 € monatlich verdienen sollen:

  • Personen, die der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet sind oder Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II beziehen
  • Beschäftigte, die sich gerade in Elternzeit befinden oder während eines unbezahlten Urlaubs in Ihrem Unternehmen arbeiten möchten
  • Wehr- oder Zivildienst Leistende
  • Personen, die gerade eine Ausbildung abgeschlossen haben und die Zeit bis zu einem Studium überbrücken wollen

Tipp: Bei einigen Personengruppen wird dagegen grundsätzlich nicht von berufsmäßiger Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen. Diese Aushilfen dürfen in Ihrem Unternehmen kurzfristig arbeiten, ohne dass Sie auf den Verdienst achten müssen:

  • Hausfrauen, Studenten, Schüler und Altersrentner
  • Aushilfen, die Vorruhestandsgeld beziehen
  • Arbeitnehmer, die neben einer Hauptbeschäftigung zur Aushilfe bei Ihnen arbeiten,
  • Aushilfen, die sich gerade zwischen Schulabschluss und Studienbeginn befinden