Teilzeitkräfte: Was tun Sie, wenn eine Teilzeitkraft MEHR arbeiten möchte?

Eine Teilzeitkraft, die gern mehr bei Ihnen arbeiten möchte, müssen Sie bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitkräfte entgegenstehen (§ 9 TzBfG). Die Brisanz dieser Vorschrift wurde zunächst unterschätzt, weil Sie ja nicht gezwungen sind, freie Arbeitsplätze zu schaffen.

Die Entscheidungen der Gerichte machen jedoch deutlich, dass sich hier einiger Sprengstoff verbirgt – zumal das Recht auf Arbeitszeiterhöhung anders als das Recht auf Arbeitszeitverringerung unabhängig von der Betriebsgröße auch bei weniger als 15 Mitarbeitern gilt.

Teilzeitkräfte: Formlosen Antrag ignoriert – Schadensersatz

Ein Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit ist an keinerlei Formvorschriften gebunden. Ihr Mitarbeiter muss Ihnen nicht einmal mitteilen, ab wann und wie lange er genau arbeiten möchte. Informieren Sie also die Vorgesetzten in Ihrem Unternehmen, dass auch informelle Gespräche über eine Arbeitszeiterhöhung als Antrag gelten. Wichtig: Ignorieren Sie den Antrag und berücksichtigen die Teilzeitkraft bei einer frei werdenden Stelle nicht, kann diese sich in diese Position klagen und Schadensersatz für den seit Freiwerden der Stelle entgangenen Lohn fordern (LAG Düsseldorf, 25.3.2006, 5 (3) Sa 13/06).

Teilzeitkräfte: Unternehmerische Freiheit eingeschränkt

Prinzipiell können Sie als Unternehmer durchaus entscheiden, nur noch Teilzeitkräfte einzustellen. Damit würde dann auch die Grundlage für eine Arbeitszeiterhöhung entfallen. Aber: Diese Argumentation wird vor Gericht nur akzeptiert, wenn es arbeitsplatzbezogene Gründe für die Beschränkung auf Teilzeitstellen gibt. Ihre Entscheidung allein genügt also nicht (BAG, 15.8.2006, 9 AZR 8/06). Sie können die Ausweitung der Arbeitszeit auch nicht mit dem Argument verweigern, eine freie Vollzeitstelle werde nur unter anderen vertraglichen Modalitäten (hier: „tariffrei“) ausgeschrieben. Das LAG Düsseldorf hatte diese Begründung zwar akzeptiert, vom BAG wurde sie aber verworfen. Der Mitarbeiter konnte die Verlängerung seiner Arbeitszeit bei ansonsten unverändertem Vertrag durchsetzen (BAG, 8.5.2007, 9 AZR 874/06). Den Grundsatz Aufstockung der Arbeitszeit geht vor Neueinstellung müssen Sie also sehr ernst nehmen.

Mehrere Teilzeitkräfte: Sie entscheiden

Immerhin einen Lichtblick gibt es aber doch: Wenn nämlich mehrere Teilzeitkräfte eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit verlangen, können Sie unter diesen frei auswählen. Bei der Entscheidung, wer welche Arbeitszeiterhöhung erhält, sind Sie nicht an die Grundsätze billigen Ermessens gebunden. Sie müssen das zusätzliche Arbeitszeitvolumen auch nicht auf die Interessenten verteilen (BAG, 13.2.2007, 9 AZR 575/05). Achtung: Erhöhung der Arbeitszeit gilt als Eilstellung. Einigen Sie sich mit einem oder mehreren Mitarbeitern auf eine Erhöhung der bisherigen Arbeitszeit, stellt dies eine mitbestimmungspflichtige Einstellung gemäß § 99 BetrVG dar. Sie müssen den Betriebsrat also vorher anhören. Das gilt zumindest dann, wenn es sich um eine erhebliche Erhöhung handelt, für die ansonsten eine Neueinstellung erforderlich gewesen wäre. Arbeitszeitverringerungen hingegen stellen weder eine Versetzung noch eine Einstellung dar. Sie sind daher nicht mitbestimmungspflichtig (BAG, 27.1.2005, 1 ABR 59/03).