Was tun, wenn der Mitarbeiter einen Änderungsvertrag nicht unterschreiben will?

Die Frage: Wir haben einen Handwerksbetrieb mit 6 Mitarbeitern. Viele unserer Mitarbeiter sind bereits seit Jahren bei uns beschäftigt. Die meisten haben allerdings keinen Arbeitsvertrag. Nun lesen wir immer wieder, wie wichtig es ist, schriftliche Arbeitsverträge zu haben. Und genau deshalb sind wir auch aktiv geworden.

Wir haben uns entsprechende Muster bei der Innung besorgt und unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gebeten, diese Verträge zu unterschreiben. Das wollen sie jedoch nicht! Was sollen wir jetzt tun?Die Antwort: Zunächst darf ich mir erlauben, Sie darauf hinzuweisen, dass Sie selbstverständlich rechtsgültige Arbeitsverträge mit Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgeschlossen haben, nämlich mündliche. Mündliche Arbeitsverträge sind genau so viel wert wie schriftliche. Arbeitgeber sollten sich allerdings immer darum bemühen, die Schriftform zu wahren. Nur so können Sie Missverständnisse und Streitigkeiten rechtssicher vermeiden. Nur in einigen Fällen ist zwingend die Schriftform vorgeschrieben, beispielsweise bei Befristungsabreden.Aber auch sonst ist das sinnvoll: Stellen Sie sich einmal vor, Sie haben einen neuen Arbeitnehmer eingestellt und mit ihm eine Probezeit vereinbart. Nun behauptet Ihr Arbeitnehmer, dies würde nicht stimmen. Wie wollen Sie jetzt die Probezeit beweisen?Möchten Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den schriftlichen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben, können Sie sie dazu nicht zwingen. Möglich wäre dies allerdings über den Weg der Änderungskündigung. Sie kündigen den jetzt bestehenden mündlichen Arbeitsvertrag fristgemäß zum Ablauf der Kündigungsfrist und bieten einen neuen Arbeitsvertrag mit geänderten Arbeitsbedingungen an. Diesen fügen Sie gleich der Änderungskündigung hinzu. Nun haben Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit, sich gegen diese Änderungskündigung zu wehren. Sie können vor dem Arbeitsgericht eine Änderungsschutzklage einreichen. Das Ziel: Die Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht rechtmäßig ist. Dazu muss ihnen allerdings der allgemeine Kündigungsschutz zustehen. Dies könnte in einem Kleinbetrieb durchaus nicht der Fall sein. Aber Achtung: Ältere Arbeitnehmer, die bereits vor dem 31.12.2003 bei Ihnen angestellt waren, könnten Kündigungsschutz besitzen. Dies gilt es für diese Altfälle zunächst abzuklären. Grundsätzlich ist es jedoch der einzige Weg, wie Sie schriftliche Arbeitsverträge durchsetzen können. Das gilt jedenfalls dann, wenn Arbeitnehmer nicht auf freiwilliger Basis bereit sind, Verträge zu unterschreiben.