Urlaubsanspruch: Mutterschutz, Resturlaub und Elternzeit – So machen Sie alles richtig

Die Frage: Ich hätte eine Frage zum Urlaubsanspruch von Schwangeren. Eine Mitarbeiterin von mir erwartet Mitte Februar ihr Kind, das heißt, sie ist ab Januar 2013 im Mutterschutz und wenn das Kind pünktlich auf die Welt kommt, kann ich zum 15. Februar noch 8 Wochen dazurechnen, dann endet der Mutterschutz am 12. April 2013. Danach geht sie in den Erziehungsurlaub (= Elternzeit). Für welche Zeit hat sie nun einen Urlaubsanspruch? Nur für 2012 oder auch für 2013?
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Dazu kommt: Die Mitarbeiterin hat ein Beschäftigungsverbot vom Arzt bekommen, sprich sie ist seit 1. Oktober weg. Wie schaut es da mit Urlaubsanspruch aus? Und muss ich den Urlaub abgelten, wenn sie nach dem Erziehungsurlaub aufhört?

Mutterschutz, Elternzeit und Resturlaub: Beschäftigungsverbot bei ungefährlichen Arbeiten möglich

Die Antwort: Ein Tipp zum Thema „Beschäftigungsverbot“ vorweg: Schwangere dürfen Sie nicht beschäftigen, wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot verhängt hat, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Arbeit gefährdet werden. Ein solches Beschäftigungsverbot ist auch bei völlig ungefährlichen Arbeiten möglich, etwa wegen psychischem Stress am Arbeitsplatz (BAG, 21.3.2001, 5 AZR 352/99). ABER: Fragen Sie den Arzt Ihrer Mitarbeiterin, von welchen Voraussetzungen er beim Ausspruch des Verbots ausgegangen ist. Der Arzt ist hier zur Auskunft verpflichtet. Die Mitarbeiterin muss ihn vorher nicht von seiner Schweigepflicht entbinden. Eventuell können Sie die Arbeitsbedingungen so ändern, dass eine Beschäftigung wieder möglich ist. Unter Umständen hat die Mitarbeiterin ihre Tätigkeit auch falsch beschrieben, so dass der Arzt das Verbot zurücknimmt. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung, können Sie ein zweites Attest eines anderen Arztes verlangen.

Mutterschutz, Elternzeit und Resturlaub: Ausfall wegen Mutterschutz mindert den Urlaubsanspruch nicht

Doch nun zum Thema Urlaub: Ausfallzeiten wegen Mutterschutzes oder eines Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft mindern den Urlaubsanspruch Ihrer Mitarbeiterin nicht (§ 17 MuSchG).

Aber: Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit dürfen Sie den Erholungsurlaub jedoch um 1/12 kürzen (§ 17 BErzGG).

Beispiel: Geht Ihre Mitarbeiterin von Mitte Mai 2013 bis Mitte April 2014 in Elternzeit, dürfen Sie den Jahresurlaub 2013 um 7/12 kürzen (für die Monate Juni bis Dezember) und den Jahresurlaub 2014 um 3/12 (für die Monate Januar bis März). Für die Monate Mai 2013 und April 2014, die nur teilweise mit Elternzeit belegt sind, dürfen Sie den Urlaubsanspruch nicht kürzen.
Und ja: Endet das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit, müssen Sie Ihrer Mitarbeiterin die restlichen Urlaubstage vergüten. Haben Sie vor Beginn der Elternzeit zu viel Urlaub gewährt, können Sie den Urlaub nach der Elternzeit um diese Tage kürzen. Wenn das Arbeitsverhältnis allerdings endet, dürfen Sie von Ihrer Mitarbeiterin das Entgelt für zu viel genommenen Urlaub nicht zurückfordern. Achten Sie daher darauf, dass eine Schwangere nur den Urlaub nimmt, der ihr bis zum voraussichtlichen Ende der Mutterschutzfrist noch zusteht. Am besten nimmt sie diesen möglichst vollständig. Das kann auch in Zeiten geschehen, in denen die Mitarbeiterin wegen eines arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbots nicht arbeiten kann, wenn Sie sie nicht an einen anderen Arbeitsplatz umsetzen können.

Mutterschutz, Elternzeit und Resturlaub: Erholungsurlaub kann nachgeholt werden

Und das gilt in Bezug auf den Resturlaub: Mitarbeiter, die ihren Urlaub vor Beginn der Mutterschutzfrist und/oder Elternzeit nicht vollständig genommen haben, können das im laufenden und im nächsten Jahr nach Beendigung der Mutterschutzfrist bzw. Elternzeit nachholen (§ 17 MuSchG, § 17 BErzGG). Der Stichtag 31.3. spielt hier keine Rolle. Allerdings wird nur der Urlaub übertragen, der mit Beginn der Mutterschutzfrist bzw. Elternzeit noch nicht erloschen ist (BAG, 1.10.1991, 9 AZR 365/90).

Beispiel: Die Mutterschutzfrist Ihrer Mitarbeiterin beginnt am Sonntag, dem 29.3.2013. Anschließend geht sie in Elternzeit. Aus 2012 hat sie noch einen Resturlaub von 10 Tagen. Davon stünden ihr aber auch ohne Mutterschutz nur noch 5 Tage zu. Die anderen 5 Tage wären am 31.3.2013 verfallen. Daher müssen Sie den um die Elternzeit gekürzten Urlaub für 2013 sowie 5 Urlaubstage aus 2012 auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen.