Freistellung: So rechnen Sie Resturlaub und Überstunden rechtssicher an
Einer Personalsachbearbeiterin wurde ordentlich gekündigt. Im Kündigungsschreiben stellte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin, bis auf Widerruf, unter Anrechnung des Resturlaubsan-spruchs und des Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto, von der Arbeit frei. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Mitarbeiterin Abgeltung ihres 6-tägigen Resturlaubs sowie Auszahlung von 122 Überstunden. Dagegen wendete der Arbeitgeber ein, dass er mit der 2-montigen Freistellung bereits alle Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche erfüllt habe.
So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass mit der Freistellung die Überstunden ausgeglichen worden sind. Dagegen genügte die nur widerrufliche Arbeitsbefreiung nicht, um den Resturlaub abzugelten. Der Arbeitnehmer muss die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt nutzen können. Das war bei der Freistellung auf Widerruf nicht der Fall (BAG, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 433/08).
Was heißt das für Sie?
Nach einer ordentlichen Kündigung haben Sie als Arbeitgeber in vielen Fällen ein Interesse daran, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht zu entbinden. Während der Freistellung müssen Sie allerdings den Lohn des Arbeitnehmers weiterzahlen, weil Sie seine Arbeitsleistung nicht annehmen. Allerdings erfolgt die Anrechnung von Resturlaub oder Überstundenguthaben auf die Zeiten der Freistellung nicht automatisch, sondern nur, wenn Sie die Verrechnung mit der Arbeitsbefreiung ausdrücklich erklären. Dabei haben Sie als Arbeitgeber 2 Möglichkeiten:
Sie können die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erklären.
Jedoch sind auch die Abgeltungswirkungen höchst unterschiedlich!
Mit einer Freistellung auf Widerruf besteht nur die Möglichkeit, ein eventuell bestehendes Überstundenguthaben abzugelten. Denn einen Freizeitausgleich für Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto können Sie im Rahmen Ihres Direktionsrechts jederzeit widerruflich anordnen.
Eine wirksame Erfüllung von Resturlaubsansprüchen kann dagegen nur mit einer unwiderruflichen Arbeitsbefreiung erfolgen.
Tipp:
Auf der sicheren Seite sind Sie als Arbeitgeber deshalb, wenn Sie nach einer ordentlichen Kündigung die Freistellung insgesamt unwiderruflich erklären. In diesem Fall können Sie nämlich sowohl Resturlaubsansprüche als auch Überstundenguthaben anrechnen.
Um spätere Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, sollten Sie außerdem
- die Anrechnung des Resturlaubs und des bestehenden Überstundenguthabens auf die Freistellung eindeutig erklären und
- klar formulieren, in welcher Reihenfolge etwaige Ansprüche angerechnet und damit erfüllt werden
So könnte Ihre Freistellung mit Urlaubsabgeltung geregelt sein:
Mit folgender Musterfreistellung stellen Sie sicher, dass Ansprüche auf Resturlaub und Überstundenausgleich während der Freistellung des Arbeitnehmers erfüllt werden
Freistellung
Sehr geehrte/r Frau/ Herr …
- Sie werden mit sofortiger Wirkung für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Freizeitausgleich wegen eines etwa bestehenden Guthabens auf Ihrem Arbeitszeitkonto von der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt.
- Die Anrechnung der Freistellung auf den Resturlaub erfolgt bis zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs durch Erfüllung.
- Anschließend erfolgt die Freistellung unter Anrechnung auf ein eventuell bestehendes Zeitguthaben auf Ihrem Arbeitszeitkonto.