Wie berechnen Sie den Urlaubsanspruch von Elternzeitern richtig?

Frage: Wir haben eine Arbeitnehmerin, die jetzt für 2 Jahre in Elternzeit geht. Wie berechnen wir den anteiligen Urlaub für dieses Jahr?

Urlaubsanspruch verfällt nicht wegen Elternzeit

Antwort: Wenn ein Mitarbeiter in Elternzeit geht, wird er zu diesem Zeitpunkt möglicherweise seinen Jahresurlaub noch nicht vollständig genommen haben. Das schadet Ihrem Arbeitnehmer allerdings auch nicht, denn der noch offene Resturlaub verfällt nicht wegen der Elternzeit. Ihr Arbeitnehmer kann ihn noch nach Beendigung seiner Elternzeit einbringen – und zwar im dann laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr (§ 17 Abs. 2 BEEG).

Urlaubsanspruch: Welcher Urlaub übernommen werden kann

Beispiel: Frau Koch-Ziller geht 2011 in Elternzeit (bis 2013). Ihren nicht verbrauchten Urlaub aus 2011 kann sie dann noch 2013 oder 2014 nehmen – neben dem ihr dann für diese Jahre ohnehin zustehenden Urlaub.

Wie Sie den Urlaubsanspruch korrekt ermitteln

Aber wie viel Urlaub steht dem Elternzeiter überhaupt zu? Hier gilt, dass Sie den Urlaubsanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr für jeden vollen Monat der Elternzeit, in dem Ihr Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Teilzeitarbeit bei Ihnen leistet, um 1/12 kürzen dürfen (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG). Geht Frau Koch-Ziller ab dem 1.5.2011 in Elternzeit und stehen ihr für 2011 normalerweise 24 Urlaubstage zu, können Sie den Urlaubsanspruch für Mai bis Dezember 2011 (= 8 Monate) um 8/12 von 24 Tagen (= 16 Tage) kürzen. Frau Koch-Ziller stehen für 2011 somit nur 8 Urlaubstage zu. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit bzw. bei Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Elternzeit müssen Sie einen noch offenen und bislang nicht gewährten Urlaub finanziell abgelten.