Vorsicht Falle Minijobber-Lohnkonto

Sommerzeit, Aushilfenzeit. Vielleicht hat ja auch Ihr Unternehmen im Moment vermehrt Aushilfen bei sich mitarbeiten. Diese Beschäftigungsform ist flexibel. Aber die Anforderungen an Ihre Buchhaltung sind auch bei Ihren Aushilfen hoch.

Achtung: Es ist sogar so, dass Betriebsprüfer gerade die Unterlagen und Aufzeichnungen Ihre Aushilfen betreffend besonders gründlich untersuchen. Der Grund: Hier ist oft eine Steuernachzahlung herauszuholen.

Wenn die von Ihnen vorgelegten Aufzeichnungen nicht aussagekräftig oder widersprüchlich sind oder Sie entsprechende Unterlagen bei einer Lohnsteueraußenprüfung für Ihre Aushilfen gar nicht vorlegen können, darf das Finanzamt die Lohnsteuer schätzen. Lassen Sie es also besser gar nicht erst soweit kommen.

Das sind die vereinfachten Anforderungen

Der § 41 Abs. 1 Einkommensteuergesetz verpflichtet Sie als Arbeitgeber dazu, für jeden Mitarbeiter und jedes Kalenderjahr ein eigenes Lohnkonto zu führen. Für Aushilfs- und Teilzeitkräfte, deren Entgelt Sie nach festen Pauschalsteuersätzen besteuern, genügt jedoch auch eine vereinfachte Form des Lohnkontos. In dem müssen Sie folgende Daten aufzeichnen:

  • Name und Anschrift Ihres Mitarbeiters
  • Dauer der Beschäftigung
  • Zahl der Arbeitsstunden dieses Jahres, die Ihr Mitarbeiter tatsächlich geleistet hat
  • Tag der Auszahlung des Arbeitsentgelts
  • Höhe des Arbeitsentgelts
  • für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft außerdem die Art der Beschäftigung.

    Achtung: Die Pauschalierung hängt hierbei von genau diesem Kriterium ab. Dieser Punkt ist also sehr wichtig.