Betriebsaufspaltung vermeiden: Sparen Sie die Gewerbesteuer bei Vermietungen an Ihre GmbH

Als Gesellschafter können Sie Verträge mit Ihrer eigenen GmbH abschließen. Oft werden zum Beispiel Räume oder Grundstücke an die GmbH vermietet? Steuerlich ist diese Konstruktion in vielen Fällen eine sogenannte Betriebsaufspaltung. Die Vermietung ist dann gewerblich – auch wenn Sie als Gesellschafter eine Immobilie aus Ihrem Privatvermögen vermieten. Auf die Einnahmen fallen Einkommen- und Gewerbesteuer an.
Inhaltsverzeichnis

Ob Gewerbesteuern auf die Vermietung anfallen, hängt auch von der Satzung ab

Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung

Zu einer Betriebsaufspaltung kommt es, wenn Sie

  • Ihrer GmbH betriebsnotwendige Einrichtungen vermieten (sachliche Verflechtung) und
  • sowohl die GmbH als Mieter beherrschen als auch auf der Vermieterseite das alleinige Sagen haben.

Wenn Sie mit mindestens 50 % an Ihrer GmbH beteiligt sind und alleiniger Vermieter sind, ist eine personelle Verflechtung offensichtlich. Strittig ist eine Verflechtung aber, wenn Sie einer von mehreren Gesellschaftern einer Vermietungs-GbR sind. Denn: Unabhängig von der Beteiligungshöhe müssen in einer GbR alle Gesellschafter Geschäften zustimmen (§ 709 Abs. 2 BGB). Von Beherrschung kann dann eigentlich keine Rede sein.

Alleinige Geschäftsführung in der GbR genügt für personelle Verflechtung

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat aber rechtskräftig entschieden, dass trotzdem eine Beherrschung vorliegt, wenn ein Gesellschafter per Satzung die alleinige Geschäftsführung inne hat und Geschäfte des täglichen Lebens allein tätigen kann. Dann können nämlich die übrigen Gesellschafter keinen direkten Einfluss auf diese Geschäfte nehmen (FG Schleswig-Holstein, 11.5.2011, Az: 1 K 138/09).

Wiesbadener Modell verhindert Betriebsaufspaltung

Sie können eine Betriebsaufspaltung ausschließen, wenn ein volljähriges Kind oder Ihr Ehepartner als Vermieter auftritt und selbst die Anteile an der GmbH halten. Dann handelt es sich um eine gewöhnliche Vermietung ohne gewerblichen Charakter. Diese Konstellation wird als ,,Wiesbadener Modell" bezeichnet (BFH, 12.10.1998, Az: XR 5/86).