Das häufige Problem im 3. Jahr

Wenn Sie im dritten Jahr Ihrer Selbstständigkeit sind, sollten Sie aufpassen. Denn schon unzählige Selbstständige und Freiberufler sind im dritten Jahr ihrer Selbstständigkeit nach Abgabe der Steuererklärung ins Schlingern geraten.

Ein Beispiel veranschaulicht, worum es geht: Peter Mustermann geht 2012 ins dritte Jahr seiner Selbstständigkeit. Bisher ist es so gelaufen:

Im ersten Jahr – also 2010 – hat er wenig Gewinn gemacht. Er hat seine Einkommensteuererklärung sofort Anfang 2011 abgegeben. Deshalb musste er in 2011 nur geringe Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten, weil das Finanzamt die vierteljährlichen Vorauszahlungen nach der letzten vorliegenden Steuererklärung festlegt. 2011 kam dann der Durchbruch. Peter Mustermann gewinnt eine Reihe guter Kunden und macht hohe Gewinne.

Mustermann weiß: Das wird bei der Abgabe der Steuererklärung für 2011 zu einer gesalzenen Nachzahlung führen – z. B. 10.000 €. Deshalb beantragt er Fristverlängerung und gibt seine Steuererklärung für 2011 erst Ende 2012 ab (und zahlt dabei das ganze Jahr 2012 weiterhin noch die niedrigen Vorauszahlungen, die auf den geringen Einnahmen von Gründungsjahr 2010 basieren).

Am 31.12.2012 muss Peter Mustermann endgültig die Steuererklärung für 2011 abgeben. Und dann kommt der unerwartete Schlag:

Zuerst der Einkommensteuerbescheid über 10.000 € Nachzahlung für 2011. Damit hatte er noch gerechnet und entsprechend Geld zurückgelegt. Aber dann schickt das Finanzamt nur wenige Tage später die nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlung für 2011: nochmal 10.000 €! Und dazu noch erhöhte Vorauszahlungen für 2013. Alles zahlbar innerhalb von 4 Wochen.

Diese nachträgliche Anhebung der Vorauszahlung ist es, die Selbstständige immer wieder übersehen und sich deshalb in Probleme bringen. Die Nachzahlung wird nicht – wie vielfach vermutet – mit Abgabe der Steuererklärung 2012 fällig, sondern sofort, wenn Sie Ihre Steuererklärung des Vorjahres abgeben.

Wie Sie rechtzeitig vorbeugen

Die klügste Vorsorge ist eine sorgfältige Finanzplanung: Erfassen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben von Anfang an regelmäßig in einem Steuerprogramm, um abgleichen zu können, ob Ihre Einnahmen der Höhe der Vorauszahlung entsprechen. Nehmen Sie mehr ein, machen Sie sofort entsprechende Rücklagen auf ein Festgeldkonto. So haben Sie immer genügend Geld für Nachzahlungen und können niemals von einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlung überrascht werden.

Faustregel für Buchhaltungsmuffel: Wenn Sie die regelmäßige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben scheuen, verfahren Sie nach dieser Faustregel: Planen Sie grundsätzlich ein Drittel Ihrer Gewinne für die Steuer ein. Zahlen Sie weniger voraus, legen Sie den entsprechenden Mehrbetrag auf das Festgeldkonto für die Steuer.

So bleiben Sie handlungsfähig, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist

Gerade in der aufregenden und arbeitsreichen Frühphase einer Gründung passiert es immer wieder, dass die Steuer übersehen, vergessen oder verdrängt wird. Möglicherweise gibt es auch unvorhergesehene Ausgaben – und die oben beschriebene Forderung liegt auf dem Tisch! Was tun, wenn dann nicht genügend Geld für die Nachzahlung und die nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlung vorhanden ist? Die Situation ist zwar unangenehm, aber nicht aussichtslos.

Mit einer Stundung die Zahlung verschieben

Stellen Sie rechtzeitig vor der Zahlungsfrist einen Antrag auf Stundung bei Ihrem Finanzamt. Achten Sie dabei auf diese Punkte:

  • Liefern Sie eine schlüssige Begründung, warum Sie jetzt nicht zahlen können. Beispiel: Ein Kunde ist abgesprungen, Sie waren erkrankt und hatten Verdienstausfälle …
  • Bieten Sie – wenn immer möglich – an, Ihre Steuerschuld innerhalb von 6 Monaten komplett abzutragen! Fügen Sie einen Tilgungsplan bei. Hintergrund: Über Stundungen von maximal 6 Monaten Dauer darf der Sachbearbeiter im Finanzamt allein entscheiden.
  • Kommt Ihr Stundungsantrag durch, berechnet Ihnen das Finanzamt Zinsen in Höhe von 0,5 % monatlich der gesamten Stundungssumme. Beispiel: Stundet Ihnen das Finanzamt 6.000 € für ein halbes Jahr, zahlen Sie 3 % (6 × 0,5 %), also 180 € ­Zinsen. Zusätzliche Säumniszuschläge gibt es nicht, wenn die Stundung genehmigt wurde.