Gleichzeitig selbstständig und abhängig: Prüfen Sie, was überwiegt

Manche Mitarbeiter sind beides: abhängig beschäftigt und selbstständig. Insbesondere bei Teilzeitkräften sollten Sie sich erkundigen, ob diese nebenher noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Wird die Selbstständigkeit nämlich hauptberuflich ausgeübt, führt das zum Wegfall der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Inhaltsverzeichnis

Prüfen Sie: Sind Sie hauptberuflich selbstständig? 

Eine selbstständige Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und den zeitlichen Aufwand alle anderen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt. Der Zeit- und der Geldfaktor sind gleich starke Kriterien.

Kriterien für Selbstständigkeit

  • Was den zeitlichen Umfang betrifft, ist eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich, wenn sie mehr als halbtags ausgeübt wird.
  • Die wirtschaftliche Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit wird anhand der Höhe des Arbeitseinkommens bemessen. Maßgeblich ist der ermittelte Gewinn.
  • Hauptberuflichkeit gilt auch ohne Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung, wenn der Selbstständige Arbeitgeber von mindestens einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ist. Das gilt auch, wenn mehrere Minijobber beschäftigt werden, deren Arbeitsentgelt insgesamt mehr als 450 € monatlich beträgt.

    Achtung: Diese gesetzliche Vermutung ist neu. Sie ist widerlegbar, wenn der Selbstständige nachweist, dass – obwohl er Arbeitgeber ist – die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her nicht seine Lebensführung prägt und insofern nicht hauptberuflich ausgeübt wird.
  • Wird eine selbstständige Tätigkeit neben einer Vollzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt, spricht das gegen die Hauptberuflichkeit der selbstständigen Tätigkeit. Die Höhe des Entgelts spielt keine Rolle. Das gilt auch bei Arbeitnehmern, die mehr als20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2016 = 2.905 € : 2 = 1.452,50€) beträgt.

Diese Folgen hat die hauptberufliche Selbstständigkeit für die Sozialversicherung

Kommen Sie zu dem Schluss, dass ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens zwar einerseits abhängig beschäftigter Arbeitnehmer, andererseits aber hauptberuflich selbstständig ist, hat das für die Sozialversicherung folgende Konsequenzen:

1. In der Kranken- und Pflegeversicherung

Hauptberuflich Selbstständige sind in einer daneben ausgeübten Beschäftigung nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter im Rahmen der Tätigkeit in Ihrem Unternehmen ansonsten alle Voraussetzungen für die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht erfüllt. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass hauptberuflich Selbstständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig werden und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten können.Achtung: Ist der hauptberuflich selbstständige Mitarbeiter privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, hat er keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss Ihres Unternehmens.

2. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung sowie im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gibt es keine Ausschlussregelung wie in der Kranken- und Pflegeversicherung. Hauptberuflich Selbstständige sind in einer gleichzeitig ausgeübten und mehr als geringfügigen Beschäftigung renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig als Arbeitnehmer. Das gilt auch dann, wenn keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht vorliegt.

Checkliste: Das sollten Sie – je nach Situation – bei Mitarbeitern prüfen, wenn diese (auch) selbstständig sein könnten

  1. Ist der Mitarbeiter abhängig beschäftigt oder selbstständig?Kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, prüfen Sie ggf. noch, ob der Mitarbeiter aufgrund einer nebenher ausgeübten Selbstständigkeit hauptberuflich selbstständig ist. Ansonsten ist die Prüfung hier zu Ende. Handelt es sich um einen selbstständigen Unternehmer, gehen Sie weiter mit Schritt 2. Können Sie die Entscheidung nicht allein treffen, stellen Sie einen Antrag auf Statusfeststellung, und zwar möglichst frühzeitig.
  2. Kontrollieren Sie, ob Sie es mit einem arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zu tun haben, und weisen Sie den Mitarbeiter ggf. auf die Konsequenzen hin.
  3. Kontrollieren Sie, ob der Selbstständige ein Künstler oder Publizist ist, und prüfen Sie die Abgabepflicht Ihres Unternehmens nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz.