Nebenberuflich selbstständig machen: So geht es

Die einen sehen es als Testlauf, um endlich den Sprung in die Selbstständigkeit zu wagen, andere nutzen eine nebenberufliche Selbstständigkeit, um das Hobby zum Beruf zu machen. Egal, was der jeweilige Beweggrund ist, einige Dinge sind immer gleich. In diesem Artikel lesen Sie wichtige Fakten rund um die nebenberufliche Gründung. Was bedeutet eigentlich nebenberuflich selbstständig und welche Dinge sind im Hinblick auf Krankenkasse, Rentenversicherung und Steuererklärung zu beachten?
Inhaltsverzeichnis

Was zeichnet eine nebenberufliche Selbstständigkeit aus?

Wer sich nebenberuflich selbstständig machen will, darf vor allem eine Sache nicht aus den Augen verlieren: Dass die Selbstständigkeit wirklich nur neben dem eigentlichen Beruf – meistens einer Angestelltentätigkeit – ausgeübt wird. Das bedeutet, dass die selbstständige Tätigkeit einige wesentliche Kriterien erfüllen muss:

  • der zeitliche Umfang darf nicht mehr als 20 Stunden die Woche einnehmen.
  • die nebenberufliche Arbeit ist nicht Ihre Hauptfinanzierungsquelle.
  • den Erwerbsmittelpunkt stellt nach wie vor der „Hauptberuf“ dar.

Nur wer wirklich mehr Zeit mit seiner hauptberuflichen Arbeit verbringt und dort auch mehr Geld verdient, kann sichergehen, dass der selbstständige Nebenjob nicht zum Erwerbsmittelpunkt wird. Das ist insbesondere im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge von großer Relevanz.

Darf man sich überhaupt nebenberuflich selbstständig machen?

Noch bevor es an Sozialversicherung und Steuern geht, sollten Sie einen weiteren Aspekt in Ihre Planung miteinbeziehen: Was wird Ihr Arbeitgeber überhaupt von der nebenberuflichen Tätigkeit halten? In vielen Arbeitsverträgen sind bereits Klauseln zu Nebenjobs zu finden. In aller Regel bedürfen sie einer Genehmigung. Wollen Sie sich nebenberuflich selbstständig machen, ist das jedoch kein herkömmlicher Nebenjob, sondern eine verantwortungsvolle und mitunter fordernde Tätigkeit.

Wichtiger Hinweis: Hier gilt die Devise: Seien Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber aufrichtig! Informieren Sie ihn über Ihre Pläne und holen Sie sich am besten schriftlich ein offizielles „Ok“ ein. Nur so umgehen Sie eventuelle spätere Schwierigkeiten.

Was für Ihren Arbeitgeber von großer Relevanz ist, ist der Auslastungsgrad. Also die Tatsache, wie sehr Ihr Nebenjob Sie fordert. Können Sie bei Ihrem Hauptberuf nicht mehr volle Arbeitsleistung bringen bzw. schränkt Ihre Selbstständigkeit Ihre Performance bei Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit ein, wird dass negative Konsequenzen haben.

Tipp: Bereiten Sie sich in jedem Fall auf etwaige Gegenargumente Ihres Arbeitgebers vor, die in eine solche Richtung abzielen. Stellen Sie Ihre Strategie vor und legen Sie dar, weshalb Sie beide Tätigkeiten ohne Leistungsabfall nebeneinander ausführen können.

Je nach Branche kann es auch sein, dass Sie sich durch spezielle Zusatzklauseln verpflichten müssen, Ihrem bisherigen Arbeitgeber keine Konkurrenz zu machen. Das ist eine verständliche Sorge Ihres Arbeitgebers, der Sie durch einen respektvollen Umgang Rechnung tragen können.

Was muss man bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit beachten?

Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Go zur nebenberuflichen Existenzgründung erhalten, geht es nun noch darum, administrative Aufgaben zu erledigen. Der erste Weg führt zur Krankenkasse. Informieren Sie Ihre Krankenkasse über die nebenberufliche Selbstständigkeit. In aller Regel werden Sie gebeten, einen umfassenden Auskunftsbogen auszufüllen. Angaben müssen Sie unter anderem zu diesen Punkten machen:

  • Finanzielles: Geplanter Umsatz des neuen Unternehmens, Verdienst im Hauptberuf sowie Angaben zum Gründungszuschuss, falls Sie diesen beantragt haben.
  • Arbeitszeit: Wie viel Zeit verbringen Sie mit Ihrer hauptberuflichen sowie Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit?
  • Persönliche Angaben: Zum Familienstand, zum Einkommen des Ehepartners sowie zu Kindern

Auf Basis Ihrer Angaben, die selbstverständlich der Wahrheit entsprechen müssen, wird Ihre Krankenkasse dann beurteilen, ob Sie sich separat versichern müssen bzw. ob sie wegen Ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht mehr pflichtversichert sein können. Ist Ihre Selbstständigkeit tatsächlich nebenberuflich und nicht der Erwerbsmittelpunkt, so reicht die bisherige Krankenversicherung in aller Regel aus.

Tipp: Informieren Sie sich vorab bei Ihrer Krankenkasse über etwaige Grenzbeträge. Mitunter kann es sinnvoll sein, der selbstständigen Tätigkeit in einem geringeren Umfang nachzugehen, aber dafür deutlich geringere Sozialabgaben zu zahlen. Hier sollten Sie vorab genau überlegen, wie sehr Ihnen die Selbstständigkeit neben dem eigentlichen Beruf am Herzen liegt.

Was sind die steuerlichen Aspekte der nebenberuflichen Selbstständigkeit?

Im Hinblick auf die Besteuerung ist es nicht weiter relevant, ob Sie nebenberuflich selbstständig sind oder einer selbstständigen Tätigkeit auf hauptberuflicher Basis nachgehen. In der Steuererklärung müssen Sie alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit angeben, die die Einkommensteuerzahlungen dann entsprechend nach oben korrigieren.

Was für nebenberuflich Selbstständige interessant sein könnte, ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Denn: Mit dieser steuerrechtlichen Besonderheit gehen für all diejenigen, deren Jahresumsatz unter 17.500 Euro liegt, einige Vorteile einher. Kleinunternehmer weisen auf ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer aus und müssen dementsprechend auch keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt machen. Das erspart administrativen Aufwand. Wer also nebenberuflich selbstständig ist und naturgemäß (aufgrund der Beschränkung auf maximal 20 Arbeitsstunden pro Woche) geringere Umsatzzahlen hat, kann die Kleinunternehmerregelung für sich beanspruchen.

Wie kann man sich nebenberuflich selbstständig machen?

Wie Sie sich nebenberuflich selbstständig machen, hängt in erster Linie davon ab, welchem Beruf Sie im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit nachgehen möchten. Gehört Ihre selbstständige Tätigkeit zu den „Katalogberufen“ (z. B. Rechtsanwalt, Architekt, Journalist) nach § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG), gelten Sie als Freiberufler. Das hat den Vorteil, dass Sie keine Gewerbesteuer entrichten und auch nicht Mitglied einer entsprechenden Kammer werden müssen. Alles, was Sie dann noch tun müssen, um Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit anzumelden, ist den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt auszufüllen.

Dieser Bogen ist ebenfalls die Grundlage für all diejenigen, die ein Gewerbe anmelden möchten. Hier kommt jedoch noch ein weiterer administrativer Schritt hinzu – der Besuch beim zuständigen Gewerbeamt. Gegen eine verhältnismäßig geringe Verwaltungsgebühr können Sie Ihr Gewerbe in der Stadt oder der Kommune anmelden und danach Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Was sind die Vor- und Nachteile einer nebenberuflichen Selbstständigkeit?

Sind alle Weichen gestellt – Ok vom Arbeitgeber, Krankenkasse sowie Anmeldung beim Finanzamt – kann es losgehen. Dann gibt es eigentlich kaum noch markante administrative Unterschiede zur hauptberuflichen Selbstständigkeit: Sie müssen korrekt Buch führen, Rechnungen mit allen Pflichtangaben ausstellen und alle weiteren formalen Besonderheiten beachten.

Dennoch unterscheidet sich die nebenberufliche Selbstständigkeit von der hauptberuflichen – insbesondere, was das Finanzielle angeht. Viele, die nebenberuflich gegründet haben, schätzen die Sicherheit. Denn: Für eine gewisse Grundabsicherung sorgt nach wie vor der Hauptberuf. Sie sind also in der ersten Zeit nicht darauf angewiesen, schnell Gewinn zu machen, sondern können Ihr Business langsam, aber stetig zum Erfolg führen.

Nicht unterschätzen sollten Sie jedoch die Doppelbelastung. Eine hauptberufliche Tätigkeit, Privatleben und die Selbstständigkeit unter einen Hut zu bringen, kann äußerst fordernd sein. Nicht selten entscheiden sich deshalb viele nebenberuflich Selbstständige, alles auf eine Karte zu setzen: Entweder Angestelltendasein oder die Selbstständigkeit – ohne Kompromisse.

Was ist unter „Liebhaberei“ zu verstehen?

Vorsicht vor Liebhaberei bei nebenberuflicher Selbstständigkeit. Manchmal kann es passieren, dass der Fiskus Ihre Verluste nicht mehr anerkennt. Begründung: Sie betreiben Ihr Unternehmen gar nicht ernsthaft. Unter bestimmten Umständen kann es passieren, dass Ihre Tätigkeit, die Sie nebenberuflich selbstständig ausüben, vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wird.

Der Begriff der „Liebhaberei“ findet sich in keinem Gesetz. Er wurde durch die Rechtsprechung geprägt. Gemeint ist damit eine Tätigkeit, die Sie nicht aus unternehmerischen, sondern aus persönlichen Gründen ausüben.

Davon geht der Fiskus aus, wenn Sie über mehrere Jahre hinweg Verluste geltend machen (Ihnen wird unterstellt, dass Sie überhaupt nicht die Absicht haben, unternehmerisch zu handeln – nämlich Gewinne zu erzielen) und die Verlusttätigkeit dazu dient, Ihre persönlichen Neigungen zu fördern oder steuerliche Vorteile zu erlangen (z. B. indem ein Gewerbe nur für das eigene Hobby angemeldet wird oder als Steuerspar-Strategie, um die Ausgaben absetzen zu können).

Liebhaberei muss nicht von der Gründung des Unternehmens an bestehen, sondern kann auch erst nach einigen Jahren eintreten.

Bei vielen nebenberuflich selbstständigen Tätigkeiten sind ja Anlaufverluste völlig normal und sprechen nicht gegen eine Gewinnerzielungsabsicht. Investitionen sind nötig, denn steuerlichen Abschreibungen stehen noch keine gefestigten Erträge gegenüber. Es dauert seine Zeit, bis ein Kundenstamm aufgebaut ist.

Schließlich kann Liebhaberei auch am Ende Ihrer betrieblichen Laufbahn festgestellt werden – selbst wenn Sie zuvor jahrelang Gewinn gemacht haben. Denn es kommt stets nur auf die Gewinnprognose für die Folgezeit an.

Mit welchen Folgen muss man rechnen, wenn das Finanzamt die Firma als Liebhaberei einstuft?

Die Folgen bei der Einstufung zur Liebhaberei Ihres Unternehmens kann schwerwiegende vor allem hohe finanzielle Folgen haben.

Wird Ihre nebenberuflich selbstständige Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, berücksichtigt das Finanzamt den Verlust daraus nicht mehr in Ihrem Einkommensteuer-Bescheid.

Sie können ihn also nicht mehr mit eigenen anderen Einkünften (z.B. aus unselbstständiger Arbeit, Vermietung/Verpachtung) oder positiven Einkünften Ihres Ehepartners verrechnen – weder im Verlustjahr selbst noch im Vorjahr (Verlustrücktrag) oder in Folgejahren (Verlustvortrag).

Das gilt ab dem Jahr, für das die Liebhaberei festgestellt wird, und kann auch in die Vergangenheit reichen, sofern Ihre Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind. Dann müssen Sie mit Steuernachzahlungen rechnen.

Einnahmen und Ausgaben werden wie solche von Privatpersonen behandelt

In der Regel werden Sie trotz des Verlusts einige Einnahmen gehabt haben. Diese müssen Sie bei Liebhaberei nicht versteuern. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind Ihr „Privatvergnügen“ und fallen in den nicht steuerbaren Bereich.

Betriebsvermögen

Für den Fall, dass Ihre nebenberufliche selbstständige Tätigkeit von der Gründung an als Liebhaberei behandelt wird, ist kein Betriebsvermögen entstanden. Sie brauchen sich keine Gedanken über die steuerliche Behandlung der Wirtschaftsgüter zu machen, die Sie für Ihre Tätigkeit eingesetzt haben.

Erkennt das Finanzamt Ihr (verlustreiches) Unternehmen in den ersten Jahren an und bemängelt es die fehlende Gewinnerzielungsabsicht erst in einer späteren Phase, stehen Sie vor dem Problem, was mit dem bisherigen Betriebsvermögen passiert.

Durch die Einstufung des Betriebs als Liebhaberei liegt weder eine Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen noch eine Betriebsaufgabe vor (H 139 Abs. 2 EStH).

Problematisch sind jedoch die sogenannten stillen Reserven, das ist der Unterschied zwischen tatsächlichem Wert und Buchwert Ihrer Wirtschaftsgüter. Diese stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei muss das Finanzamt nach Erörterung mit Ihnen in einem Feststellungsbescheid festhalten (§ 180 AO, § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO).

Zu versteuern haben Sie die stillen Reserven dann bei tatsächlicher Entnahme aus Ihrem „Unternehmen“ oder bei ausdrücklicher Erklärung der Betriebsaufgabe.

Keine Auswirkungen bei der Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich hat die Einstufung Ihres Betriebs als Liebhaberei keine Konsequenzen, sofern Ihre Tätigkeit nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist – auf die Absicht, Gewinn zu erzielen, kommt es hierbei nämlich nicht an (§ 2 Abs. 1 UStG). Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, bleiben Sie das also, bis Sie die nebenberuflich selbstständige Tätigkeit aufgeben.

Das bedeutet, dass es auch bei Ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug bleibt. Sie brauchen also keine Nachzahlung der gezogenen Vorsteuer zu befürchten.

Wie prüft das Finanzamt, ob Ihr Betrieb Liebhaberei ist?

Bei nebenberuflich selbstständigen Tätigkeiten, für deren Aufnahme nach der allgemeinen Lebenserfahrung private Motive eine Rolle gespielt haben könnten, müssen Sie schon im 1. oder 2. Verlustjahr mit dem Argwohn Ihres Finanzamts rechnen. Diese Gefahr ist besonders groß, wenn es sich um nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten handelt, die normalerweise in der Freizeit betrieben werden, z. B. Segeln, Erfinden, Malen oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Bei vielen Gewerben und freiberuflichen Berufen bleiben Sie in der Regel bis zu 5 Verlustjahre lang von Nachfragen des Finanzamts verschont.

Welche Angaben stärken Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit?

Als Anzeichen dafür, dass Sie nebenberuflich selbstständig Gewinn erzielen wollen, wird das Finanzamt die folgenden Antworten und Unterlagen werten:

  1. Sie reichen einen – ggf. anhand Ihrer aktuellen Situation überarbeiteten oder neu zu erstellenden – Business-Plan ein. Geben Sie sich damit Mühe und legen Sie einen gesunden Optimismus an den Tag. Berechnen Sie darin die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der nächsten Jahre. Erläutern Sie Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung und Ihre persönliche Qualifikation. Schildern Sie die Konkurrenzsituation und die geplanten Marketing-Maßnahmen. Schätzen Sie Ihre Entwicklungschancen ein.
  2. Sie haben ein Warenlager angelegt und Artikel in größeren Stückzahlen eingekauft – die Sie nicht sinnvoll alle für sich selbst verwenden könnten. Das spricht dagegen, dass Sie das Gewerbe nur angemeldet haben, um Ihr Hobby besser zu finanzieren.
  3. Sie haben erhebliche Ausgaben für Werbung gehabt oder geplant – solche Kosten würde jemand scheuen, der nicht wirklich Gewinn machen will.
  4. Sie haben große Anstrengungen zur Verringerung Ihres Verlusts unternommen, etwa die Öffnungszeiten verlängert, um neue Kundengruppen zu erreichen, einen Geschäftskredit durch ein zinsloses Darlehen seitens eines Verwandten abgelöst, ggf. Personal entlassen oder einen Unternehmensberater beauftragt.
  5. Bei der Tätigkeit handelt es sich um Ihren Hauptberuf.
  6. Sie haben sich betriebswirtschaftlich weitergebildet, z.B. durch Kurse bei Ihrer IHK. Reichen Sie die Teilnahmebestätigungen mit ein.
  7. Es gab besondere/unvorhersehbare Umstände, die zu Ihren Verlusten geführt haben, z. B. eine Baustelle vor Ihrem Geschäftslokal oder eine längere Krankheit. Erläutern Sie dem Finanzamt solche Umstände.