Minijobs: 400-Euro-Jobber in der Familie? Nachzahlung droht!

So passierte es kürzlich einem Handwerker aus meiner Nachbarschaft: Er hatte in seinem kleinen Betrieb die eigene Ehefrau als 400-€-Kraft angestellt. Ihre Aufgabe unter anderem: Sie hielt die Räume sauber und kümmerte sich um die Arbeitskleidung ihres Mannes.

Als sich das Finanzamt dieses Angestelltenverhältnis genauer anschaute, kam die böse Überraschung: Das Arbeitsverhältnis wurde nicht anerkannt! Der gezahlte Lohn, die Versicherungsbeiträge und Umlagen wurden nicht als Betriebsausgabe anerkannt und mein Nachbar musste die Steuer dafür nachzahlen!

Tätigkeit eines Minijobs darf nicht “familienhaft” sein

Begründung: Die Tätigkeit, die der Ehepartner als 400-€-Kraft ausführt, muss ausschließlich dem Betrieb dienen und darf nicht „familienhaft“ sein, sonst akzeptieren Finanzbehörden und Sozialversicherung das Beschäftigungsverhältnis nicht. Das kann z. B. passieren, wenn der Familienangehörige im Rahmen seines Minijobs Tätigkeiten ausführt, die auch zum privaten familiären Bereich gehören. Dann wertet das Finanzamt im Fall einer Überprüfung die Anstellung als normale Familienmitarbeit und das Arbeitsverhältnis als Scheinarbeitsverhältnis.

Berufliche und private Tätigkeiten bei Minijobs immer streng trennen

Mein Tipp deshalb: Wenn Sie Ihre Partner oder Ihre Kinder als 400-€-Jobber beschäftigen (was in vielen Fällen sinnvoll ist), dann achten Sie streng darauf, berufliche und private Tätigkeiten zu trennen. Verbannen Sie alle Aufgaben, die dem privaten Bereich zugeordnet werden können, sonst wird der Job bei einer Überprüfung des Finanzamts als familienhafte Mitarbeit eingestuft, die Sie steuerlich nicht geltend machen können.

Tipp: Schließen Sie immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab – so wie es auch mit einem Angestellten machen würden, mit dem Sie nicht verwandt oder bekannt sind. Und achten Sie dabei auf die Punkte in der folgenden Checkliste, die bei einer Überprüfung des Arbeitsvertrags durch das Finanzamt immer wieder gern beanstandet werden.

Was Sie in einem Minijob-Arbeitsvertrag alles regeln sollten

Regeln Sie auch die Punkte im Arbeitsvertrag mit Ihren Angehörigen

  • Probezeit: Es liegen bereits Gerichtsentscheidungen vor, wonach Ehegatten-Arbeitsverträge ohne Probezeit steuerlich nicht anerkannt werden. Begründung der Finanzrichter: In der betrieblichen Praxis ist es sonst eben auch üblich, in unbefristeten Arbeitsverträgen eine Probezeit zu vereinbaren. Eine Probezeit von 3 bis zu 6 Monaten ist die Regel.
  • Tätigkeitsbereich: Die genaue Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs und der Arbeitsbedingungen ist unerlässlich, um die Angemessenheit der Vergütung festzustellen und dem Finanzamt nachweisen zu können. Beispiel: Übernimmt Ihr Ehepartner die Buchhaltung, kann hierfür auch „nur“ eine Vergütung vereinbart werden, die üblicherweise an ein(e) Buchhalter(in) gezahlt wird. Ist Ihr mitarbeitender Ehepartner dagegen zusätzlich auch für den Verkauf zuständig, sollte dieses im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgehalten werden. Denn diese zusätzlichen Pflichten und Befugnisse rechtfertigen ein entsprechend höheres Gehalt.
  • Arbeitszeit: Allgemeine Formulierungen, wie Mitarbeit „nach Bedarf“ oder „nach Kräften“ sollten vermieden werden. Bedenken Sie, dass sich auf solche allgemein gehaltenen Regelungen kaum ein fremder Arbeitnehmer einlassen würde. Achtung: Nicht erforderlich ist, dass Ihr mitarbeitender Ehegatte ganztägig im Unternehmen arbeiten muss. Ein Arbeitsvertrag liegt auch dann vor, wenn lediglich eine Mitarbeit von einigen Stunden in der Woche vereinbart ist.
  • Gehalt: Zum unverzichtbaren Inhalt des Arbeitsvertrags gehört eine klare Regelung über Höhe und Zahlungsweise des Gehalts. Dieser Vertragspunkt ist für die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses von größter Bedeutung. Bedenken Sie außerdem, dass die Höhe des Gehalts auch für die Abführung der Lohnsteuer und die Sozialversicherungspflicht wichtig ist. Das Gehalt muss in seinen einzelnen Bestandteilen und in seiner Gesamtheit dem Grunde und der Höhe nach betrieblich veranlasst sein und noch im Rahmen dessen liegen, was ein Dritter erhalten würde.
  • Lohnsteuer und Sozialversicherung: Soweit Sozialversicherungspflicht besteht, müssen Sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abführen. Damit Sie die Lohnsteuer berechnen können, müssen Sie sich von Ihrem mitarbeitenden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte aushändigen lassen.
  • Urlaub: Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Gewährung eines bezahlten Erholungsurlaubs. Das gilt auch für mitarbeitende Ehegatten. Der jährliche Mindest­urlaub beträgt 24 Werktage. Die Vereinbarung eines längeren Jahresurlaubs ist die Regel.