Ein Fall, wie er immer wieder in der Praxis vorkommt. Ein Arbeitnehmer bewährt sich und macht „Karriere“. Möglicherweise steigt er sogar zum Mitgeschäftsführer des Unternehmens auf wird GmbH-Geschäftsführer. Damit erlischt sein „normaler“ Arbeitnehmerstatus.
Wenn er dann aber abberufen wird und als Arbeitnehmer auf seinen alten Arbeitsplatz bei weitgehend unveränderten Aufgaben zurückkehrt, gilt für dieses wiederaufgelebte Arbeitnehmerverhältnis: Es gilt keine Probezeit!
Die Zeit vorher wird quasi auf das Arbeitsverhältnis angerechnet. So haben es am 24.11.2005 die Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Wenn Sie dies vermeiden möchten, müssen Sie also mit dem früheren Arbeitnehmer ausdrückliches ein neues Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitsvertrag vereinbaren und dürfen dabei keinesfalls Bezug auf das frühere Arbeitsverhältnis nehmen (Az. 2 AZR 614/04).