Dann können Sie jetzt die „Probezeit“ verlängern. Das Bundesarbeitsgericht hat zu dieser Gestaltung ausdrücklich „Ja“ gesagt.
Reguläre Probezeit nur sechs Monate
Der übliche Weg, wenn Sie einen neuen Mitarbeiter oder eine neue Mitarbeiterin einstellen: Sie vereinbaren im Rahmen bestehender Tarifvereinbarungen beziehungsweise im Rahmen des gesetzlich Erlaubten zunächst eine Probezeit von in der Regel 6 Monaten, bevor das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den vom Gesetzgeber vorgegebenen Kündigungsfristen beziehungsweise dem üblichen Kündigungsschutz übergeht. Doch was, wenn Sie schon im Rahmen der Probezeit merken: Eventuell passt der Mitarbeiter doch nicht so zu Ihrem Unternehmen, wie Sie sich das wünschen. Andererseits haben Sie aber das Gefühl, dass eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon in der Probezeit ein Fehler ist, weil der Mitarbeiter sich noch entwickeln kann.
Probezeit legal verlängern
Kurz vor Ende der Probezeit teilen Sie dem Mitarbeiter offen mit, dass Sie nicht so zufrieden sind, wie Siei sich das vorgestellt haben – aber dass Sie andererseits ein Interesse daran haben, ihm eine 2. Chance zu geben. Dann schließen Sie mit ihm einen Aufhebungsvertrag mit Auslaufzeit – z. B. von 4 Monaten – durch den Sie dem Mitarbeiter die zusätzliche Bewährungschance einräumen. Die „Wiedereinstellung“ des Mitarbeiters nach Ablauf der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Frist bedingen Sie im Aufhebungsvertrag mit der Bewährung des Arbeitnehmers. Ihr Vorteil: Dadurch haben Sie 4 weitere Monate gewonnen, um den Mitarbeiter zu beobachten, beziehungsweise ihm weitere Einarbeitungszeit zu gewähren. Zeigt sich nach dieser Zeit, dass er auch weiterhin hinter den in ihn gesteckten Erwartungen bleibt, wird das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag beendet.
Probezeit-Verlängerung: Segen des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Modell bestätigt: Sie können einem Mitarbeiter in der Probezeit eine weitere Bewährungschance einräumen, indem Sie ihm für das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit mit überschaubarer, längerer Kündigungsfrist kündigen und ihm für den Fall der Bewährung die Wiedereinstellung zusagen. Genau das gilt für den Aufhebungsvertrag (BAG, Urteil vom 07.03.2002, Az. 2 AZR 93/01).