Probezeit: Wann der Kündigungsschutz wegen Elternzeit beginnt
Die Antwort: Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Antragstellung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG).
Hierzu ein Beispiel: Herr Gerster beginnt am 1. 10. 2009 bei Ihnen. Er befindet sich also noch in der Probezeit, als er am 7. 1. 2010 einen Antrag auf Elternzeit stellt – für die Zeit ab dem 10. 3. 2010. Können Sie Herrn Gerster noch kündigen, obwohl absehbar ist, dass Sie ihn nicht übernehmen möchten?
Probezeit: Bis wann Sie noch kündigen dürfen
Ja, Sie können, wenn Sie schnell sind. Der Kündigungsschutz greift aufgrund der 8-Wochen-Regelung erst ab Dienstag, dem 13. 1. 2010. Erst ab diesem Tag wäre Ihnen die Kündigung verwehrt.
Wichtig: Eine mündliche Antragstellung löst den Kündigungsschutz nicht aus (BAG, 26. 6. 2008, 2 AZR 23/07, NZA 2008, 1241; siehe Seite E 60/9)!