Im vorliegenden Fall aber haben die Richter die Kündigung eines Arbeitgebers im wahrsten Sinne des Wortes gerettet (LAG Nürnberg, Urteil vom 04.11.2008, Az. 6 Sa 225/08).
Arbeitnehmer nahm Kündigung zuächst wieder zurück
Ein Arbeitgeber kündigte einer Mitarbeiterin. Diese klagte gegen die Kündigung. Der Arbeitgeber erhielt vor Gericht einen Hinweis auf eine Entscheidung des BAG und nahm die Kündigung daraufhin zurück. Er sprach dann eine Änderungskündigung aus.Die Arbeitnehmerin klagte wieder. Diesmal kassierte das Gericht die Änderungskündigung. Die Begründung: Sie sei unverhältnismäßig, weil sich die Änderung schon vor Ablauf der Kündigungsfrist realisiert hätte. Der Arbeitgeber nicht dumm, sprach daraufhin noch mal eine Änderungskündigung aus. Er machte das gleiche Angebot, stützte sich auf denselben Kündigungsgrund. Die Änderung würde sich diesmal aber nach Ablauf der Kündigungsfrist realisieren. Die Arbeitnehmerin klagte wieder. Ihr Argument: Es handle sich um eine bloße Wiederholungskündigung. Der Kündigungsgrund sei schon durch die 2 vorangegangenen Verfahren verbraucht worden. Aber diesmal wendete sich das Blatt und die Arbeitnehmerin verlor.
Wiederholungskündigung nur bei selbem Kündigungsgrund gegeben
Die Richter begründeten Ihre Entscheidung so: Es gibt in der Tat einen „Verbrauch des Kündigungsgrundes“ bei einer Wiederholungskündigung. Eine Wiederholungskündigung ist aber nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber eine erneute Kündigung auf dieselben Kündigungsgründe stützt, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die in dem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind mit dem Ergebnis, dass sie die Kündigung nicht rechtfertigen können (zuletzt BAG, Urteil vom 18.05.2006, 2 Az. AZR 207/05, zitiert nach juris). Hier wurden die Gründe aber nie materiell geprüft. Einmal wurde die Kündigung vor materieller Prüfung zurückgenommen und einmal wurde die Kündigung wegen eines formellen Mangels kassiert. Der Kündigungsgrund an sich ist aber nie geprüft worden – und deswegen konnte sich der Arbeitgeber erneut auf ihn stützen und in diesem Fall eben mit Erfolg!
Kündigung: Im Arbeitsgerichtsverfahren lieber genau zuhören
Fazit: Sie sehen, es lohnt sich den Arbeitsrichtern genau zuzuhören. Das Arbeitsgerichtsverfahren ist zweigeteilt. Erst kommt es zu einem so genannten Gütetermin, bei dem zunächst eine gütliche Einigung versucht werden soll. Hier sollten Sie Ihre Ohren offen halten. Denn der Arbeitsrichter an sich scheut nichts so sehr, als ein Urteil zu schreiben. Deswegen gibt er in der Güteverhandlung auch jede Menge Hinweise an die Parteien. Machen Sie es also wie der Arbeitgeber im Fall und schlagen Sie so viel Kapital aus diesen Hinweisen, wie nur möglich!