Der Fall: Ein Arbeitgeber plante die Kündigung eines Mitarbeiters. Dazu hörte er, wie gesetzlich vorgeschrieben, seinen Betriebsrat an. Doch der Chef war ungeduldig und erkundigte sich bei seinem Betriebsratsvorsitzenden nach dem Stand des Verfahrens. Der teilte ihm kurzerhand das Ergebnis der Sitzung mit: keine Einwände! Daraufhin schickte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Kündigung.
Das Urteil: Kündigung unwirksam!
Der Grund: Die Anhörung des Betriebsrats war noch nicht abgeschlossen. Und vorher dürfen Sie Ihrem Mitarbeiter die Kündigung nicht aussprechen.
Das heißt für Sie:
Fakt ist: Eine ohne Anhörung Ihres Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam und wird von jedem Arbeitsrichter sofort wieder einkassiert (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Um sicherzugehen, dass Ihnen das nicht passiert, sollten Sie sich besser nicht auf ein Betriebsratsmitglied verlassen und die schriftliche Erklärung abwarten.