Inzwischen bin ich aber mit der Leistung und dem Verhalten des Mitarbeiters meinen Kunden gegenüber äußerst unzufrieden. Einen Kunden habe ich wegen der Unverschämtheit des Mitarbeiters bereits verloren. Leider habe ich es versäumt, eine Kündigungsmöglichkeit im Vertrag zu vereinbaren. Kann ich ihm trotzdem kündigen?
Geschäftsschädigende Äußerungen können außerordentliche Kündigung rechfertigen
Antwort: Ordentlich kündigen können Sie in diesem Fall nicht. Das ist bei befristet beschäftigten Mitarbeitern nur möglich, wenn Sie dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbaren. Eventuell besteht aber die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, die auch bei einem befristet beschäftigten Mitarbeiter gegeben ist. Hierfür benötigen Sie einen wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund könnten beispielsweise ehrverletzende Beleidigungen oder ein Diebstahl sein. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass geschäftsschädigende Äußerungen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können (18.9.1997, Az. 2 AZR 36/97).
Außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen
Achtung: Sie müssen bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch schnell reagieren. Sie haben hierfür nur 2 Wochen Zeit, nachdem Sie von dem Ereignis erfahren haben, das Sie zur Kündigung berechtigt. Wichtig ist Ihre sichere Kenntnis hiervon, damit die Frist zu laufen beginnt. Vermutungen, selbst grob fahrlässige Unkenntnis von Ihrer Seite, reichen nicht aus.
Statt Kündigung auch Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages möglich
Besteht nicht die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, können Sie außerdem mit der Aushilfe einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. Damit der Mitarbeiter sich darauf einlässt, müssen Sie unter Umständen in den sauren Apfel beißen und eine Abfindung zahlen. Diese Abfindung ist zwar vom ersten Cent an steuerpflichtig. In der Sozialversicherung sind Abfindungen aber beitragsfrei und kein Arbeitsentgelt.