1. durch eine Betriebsvereinbarung
2. per Arbeitsvertrag
3. per Tarifvertrag
Doch während Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung nur längere Kündigungsfristen als die gesetzlichen vorsehen können, sieht das bei einem Tarifvertrag anders aus. Nach Auffassung der Richter am BAG kann ein Tarifvertrag nicht nur deutlich kürzere Fristen vorsehen – und braucht keine Staffelung nach Betriebszugehörigkeit zu enthalten. So die Richter des BAG, Urteil vom 23.4.2008, Az.: 2 AZR 21/07. Geklagt hatte ein seit 30 Jahren beim selben Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer, dem gekündigt worden war. Der für den Betrieb des Arbeitgebers geltende Tarifvertrag sieht eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Mo natsende vor. Und zwar für alle Arbeitnehmer – unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Das hielt der Arbeitnehmer für unzulässig.
Der Arbeitnehmer lag daneben
Nach § 622 Abs. 4 BGB kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB abgewichen werden. Das bedeutet: Arbeitnehmer können nicht immer auf die gesetzlichen Kündigungsfristen pochen. Es ist zulässig, dass die Tarifparteien kürzere Fristen ohne Berücksichtigung der Dauer der Be - triebs zugehörigkeit vereinbaren.
Bestehender Tarifvertrag hat Vorrang
Gilt also für das Unternehmen Ihres Arbeitgebers ein Tarifvertrag, der Kündigungsfristen enthält, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die Arbeitnehmer auf dieses Urteil hinzuweisen – und sie darauf aufmerksam zu machen, welche Kündigungsfristen in ihrem Falle gelten.