Die Antwort: Grundsätzlich endet ein befristetes Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine vorzeitige Beendigung aufgrund einer ordentlichen – also fristgemäßen – Kündigung ist nur möglich, wenn Sie sich eine solche Kündigungsmöglichkeit vorbehalten haben.
Kündigungsfristen: Probezeit vereinbart?
Das müssen Sie also zunächst prüfen. Besteht eine solche Kündigungsmöglichkeit, ist weiter zu klären, ob Sie eine Probezeit vereinbart haben. Davon hängt dann ab, ob Sie mit 2-wöchiger Frist kündigen können oder ob Sie die übliche gesetzliche 4-Wochen-Frist nach § 622 Abs. 1 BGB einhalten müssen.
Haben Sie einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung?
Haben Sie sich keine solche Kündigungsmöglichkeit vorbehalten, bleibt Ihnen nur noch eine fristlose Kündigung. Dafür benötigen Sie aber einen wichtigen Grund. Und eine bloße Unzufriedenheit wird da noch nicht reichen.