Verletzt ein Arbeitnehmer diese Nebenpflicht, kann dies nach einer entsprechenden Abmahnung aber eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. (Hessisches Landesarbeitsgericht, 10.12.07, 17 Sa 1174/07).
Das war der Fall: Ein Mitarbeiter war während eines Gelenkleidens öfter für ein paar Tage krank und erschien nicht zur Arbeit. Trotz mehrfacher Aufforderungen und Abmahnungen versäumte der Mann es fortwährend, pünktlich bis zum 3. Tag entsprechende Atteste einzureichen. Irgendwann wurde es seinem Chef zu viel. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, er könne die Arbeit nicht vernünftig planen und einteilen, wenn er nie wisse, ob und wann der Mann wieder zur Arbeit erscheine.
Dieses Argument leuchtete den Richtern ein. Bei einer Interessenabwägung müsse das Bedürfnis der Firma an Planungssicherheit über dem Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seiner Arbeitsstelle stehen. Die Kündigung war somit gerechtfertigt.