Denn dieses Telefon ist ein Arbeitsmittel und nicht zur persönlichen Unterhaltung des Mitarbeiters da. Wenn Sie eine klare Verbotsregelung in Ihrem Betrieb zum Thema „Privattelefonate“ haben und ein Mitarbeiter dagegen verstößt, dürfen Sie dies sanktionieren. Aber zunächst nur per Abmahnung, nicht gleich mit einer Kündigung, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Abmahnung: Sekretärin führte Privatgespräche am Telefon
Der Fall: Im Betrieb des Arbeitgebers werden private Telefongespräche über die vorherige Eingabe eines Zahlencodes abgerechnet. Der Arbeitgeber hatte eine seiner Chefsekretärinnen in Verdacht, private Telefonate ohne vorherige PIN-Eingabe zu führen. Aus diesem Grund wertete er die von der Mitarbeiterin geführten Telefonate aus. Als sich sein Verdacht bestätigte, kündigte er der Mitarbeiterin fristlos. Die Chefsekretärin wehrte sichdagegen. Sie war der Auffassung, dass die Auswertungen der Verbindungsdaten entgegen einschlägigen Betriebsvereinbarungen erhoben worden seien.
Urteil: Abmahnung wäre angemessen gewesen
Das Urteil: Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm gaben der Klage der Mitarbeiterin statt. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass die Mitarbeiterin von dem Abrechnungssystem gewusst hatte und dass die Gesprächsdaten unter Beteiligung des Betriebsrats erhoben wurden. Deshalb fiel die Interessenabwägung zugunsten der Mitarbeiterin aus. Eine Abmahnung wäre eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers gewesen. LAG Hamm, Urteil vom 25.01.2008, Aktenzeichen: 10 Sa 169/07
Abmahnung: Klare Regeln aufstellen
Empfehlung: Wenn Sie in Ihrem Betrieb klare Regelungen zur Nutzung des Telefons haben, sollten Sie dafür sorgen, dass alle Mitarbeiter davon Kenntnis erlangen. Entweder durch einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Kommt es dann aber zu einem Verstoß, sollte Ihre Reaktion angemessen und verhältnismäßig sein. Das heißt, eine Abmahnung reicht als erste Maßnahme aus. Allerdings sollten Sie hier sehr konsequent sein und jeden Verstoß abmahnen.