Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück entschieden. Im verhandelten Fall arbeitete ein Arbeitnehmer seit 24 Jahren bei einem Unternehmen und war Betriebsratsmitglied. Auf einer Betriebsfeier war es zwischen ihm und einem Kollegen zu Handgreiflichkeiten gekommen, die von ihm ausgingen. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann daraufhin fristlos. Er erhielt mit diesem Vorgehen vor dem ArbG Osnabrück Recht.
Arbeitgeber muss Mitarbeiter vor Tätlichkeiten und Übergriffen schützen
Die Richter entschieden, dass in dem Fall eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Begründung: Es sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar, den Mitarbeiter bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist zu beschäftigen. Der Arbeitgeber habe eine Fürsorgepflicht seinen Mitarbeitern gegenüber und müsse daher die anderen Mitarbeiter vor Tätlichkeiten und Übergriffen schützen. Dabei sei die Schwere des tätlichen Angriffs von untergeordneter Bedeutung (im verhandelten Fall konnte nicht geklärt werden, ob es sich um eine Ohrfeige oder einen Faustschlag handelte). Es reiche aus, dass ein tätlicher Angriff vorliege.
Soziale Kriterien unbedeutend
Die lange Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers überwögen nicht die Interessen des Arbeitgebers, sich schützend vor seine Mitarbeiter zu stellen. Dabei spiele auch keine Rolle, ob sich die Tätlichkeiten außerhalb des Betriebsgeländes und der eigentlichen Arbeitszeit ereignet hätten.Tätlichkeiten im Betrieb müssen Sie nicht dulden. Wer schlägt, wird entlassen – und zwar fristlos. ArbG Osnabrück, Urteil vom 8.4.2010, Az. 4 BV 13/08