Der Fall: Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer war mit Schreiben vom 13.6.2005 gekündigt worden. Der Arbeitgeber hatte vorher aber nicht die Einwilligung des Integrationsamts eingeholt. Der Arbeitnehmer reichte deshalb am 21.7.2005 Klage ein.
- In seiner Klage rügte der Arbeitnehmer die mangelnde Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung vom 13.6.
- Weiter wandte sich der Arbeitnehmer gegen eine spätere erneute Kündigung vom 31.10. zum 31.12.
- Außerdem verlangte er noch die Zahlung von Annahmeverzugslohn.
- Von der Arbeitgeberseite aus war streitig, ob die Klage verspätet eingereicht worden ist.
Das Urteil: Die Klage gegen die Kündigung vom 13.6. hatte Erfolg, die gegen die Kündigung vom 31.10. hingegen nicht. Und Annahmeverzugslohn erhielt der Arbeitnehmer nur bis zum 31.12.:
Die Klage gegen die Kündigung vom 13.6. hatte deshalb Erfolg, weil hier nach § 4 Satz 4 KSchG zur Kündigung die Zustimmung einer Behörde nötig ist und die 3-wöchige Klagefrist dann erst zu laufen beginnt, wenn die Entscheidung der Behörde dem Arbeitnehmer bekannt gegeben wird. Und das war hier erst (weit) nach dem 29.6. der Fall. Die Klage war damit am 21.7. noch rechtzeitig eingereicht worden. Annahmeverzugslohn gab es allerdings nur bis zum 31.12., weil zu diesem Termin das Arbeitsverhältnis durch die neue Kündigung geendet hat (BAG, 13.2.2008, 2 AZR 864/06).
Fazit: Holen Sie die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung also immer vor der Kündigung ein und kündigen Sie erst bei deren Vorliegen.