Die Antwort: Ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen. Während dieser Probezeit können Sie das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen. Gleiches gilt übrigens auch für Ihren Auszubildenden. Nach der Probezeit können Sie nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Es müssen also erhebliche Vertragsverletzungen vorliegen. Ihre Kündigung muss schriftlich erfolgen. Auch die Kündigungsgründe haben Sie schriftlich darzustellen. Für die Kündigung ist dies eine Wirksamkeitsvoraussetzung! Ihre Auszubildenden können nach der Probezeit hingegen mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen, wenn Sie die Berufsausbildung aufgeben wollen oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
Sie dürfen nur dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn Sie die Kündigungsgründe nicht länger als 2 Wochen kennen. Hat Ihre Auszubildende also vor 2 Wochen gefehlt, kann dies jetzt nicht mehr als Kündigungsgrund ausreichen. Außerdem sollten Sie immer zunächst zu einer Abmahnung greifen, damit Ihr Auszubildender genau weiß, was er falsch gemacht hat und was Sie von ihm erwarten.
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, können Sie den Ersatz des bei Ihnen eingetretenen Schadens verlangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Ihr Auszubildender den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Entstehen Ihnen also bspw. erneute Kosten für ein Bewerbungsverfahren, können Sie diese einfordern.
Ein letzter Tipp:
Beschäftigen Sie niemals Auszubildende im Anschluss an die Berufsausbildung einfach weiter. Dann haben Sie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen!