Eine betriebsbedingte Kündigung müssen Sie nur dann als solche begründen, wenn Ihr Mitarbeiter allgemeinen Kündigungsschutz genießt. Hierbei sind
- Die Betriebszugehörigkeit Ihrer Mitarbeiter und
- Die Berechnung des Schwellenwertes
entscheidend. Allerdings müssen Sie die Vorgaben genau kennen, um keine Fehler zu begehen. Vermeiden Sie also möglichst alle Fallen:
1. Beachten Sie das Weiterbeschäftigungsgebot Ihres Mitarbeiters
Zu einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung gehört, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch Versetzung auf eine andere – freie – Stelle ausgeschlossen ist.
Ihre Gegenstrategie: Prüfen Sie vor einer Kündigung immer sämtliche Versetzungsmöglichkeiten. Wenn Sie einen Wechsel Ihrer Mitarbeiter zwischen den einzelnen Abteilungen prinzipiell unterbinden möchten, sollten Sie die Arbeitsplatzbeschreibung in den Arbeitsverträgen so präzise und so eng wie möglich fassen. Umfangreiche Versetzungsklauseln, die von vielen Arbeitgebern gern vereinbart werden, können sich bei der betriebsbedingten Kündigung leicht gegen sie wenden.
2. Machen Sie bei der Sozialauswahl alles richtig
Die Sozialauswahl ist oft der schwierigste Teil bei einer betriebsbedingten Kündigung. dementsprechend lauern hier zahlreiche Fallen.
Die Sozialauswahl ist immer nur innerhalb eines Betriebs vorzunehmen. Wenn Ihr Unternehmen mehrere Standorte hat, bedeute dies noch nicht zwangsläufig, dass jeder Standort einen eigenen Betrieb bildet. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Betrieb organisatorisch selbstständig.
Ihre Gegenstrategie: Die Einbeziehung aller Mitarbeiter eines Betriebs in die Sozialauswahl ändert nichts an der Tatsache, dass nur die vergleichbaren Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Daher können Sie im dargestellten Fall die Sozialauswahl zum Beispiel auf den Standort Kiel begrenzen, indem Sie in den Arbeitsverträgen ausdrücklich den jeweiligen Standort als Arbeitsort vereinbaren. Dann ist eine Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer über den jeweiligen Standort hinaus nicht gegeben. Das macht die Sozialauswahl in aller Regel wesentlich übersichtlicher und einfacher zu handhaben.
Es gibt nur 4 Kriterien für die Sozialauswahl, die ausdrücklich im Gesetz aufgezählt sind. Diese 4 Gesichtspunkte sind:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalte
- rUnterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
Achtung: Andere soziale Gesichtspunkte sind definitiv nicht mehr zu berücksichtigen! Wenn trotzdem weitere Kriterien in Ihre Sozialauswahl einfließen lassen, riskieren Sie, dass das Arbeitsgericht die Sozialauswahl als fehlerhaft wertet und Ihre Kündigung als unwirksam erachtet.