Kündigungsschutz vermeiden durch Aufteilung in Kleinbetriebe?
BAG, 28.10.2010, 2 AZR 392/08
Der Fall: Ein Unternehmen hatte 2 Betriebe mit 6 bzw. 8 Mitarbeitern. Als ein Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen entlassen wurde, klagte er wegen fehlender Sozialauswahl. Er meinte, die beiden Betriebe seien zusammenzurechnen, weil das Unternehmen über eine nicht geringe Kapitalausstattung verfüge. Damit werde die Grenze von 10 Mitarbeitern für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes überschritten.
Das Urteil: Die ersten beiden Instanzen gaben dem Mitarbeiter Recht. Das BAG verwies die Sache aber zur erneuten Verhandlung zurück. Das LAG Hamburg muss nun noch prüfen, ob das Unternehmen tatsächlich aus 2 organisatorisch selbstständigen Betrieben besteht. Falls ja, sind diese getrennt zu betrachten, sodass in beiden Betrieben wegen geringer Mitarbeiterzahl gemäß § 23 KSchG kein allgemeiner Kündigungsschutz besteht.
Beachten Sie: Das Gericht weist darauf hin, dass ein Unternehmen durchaus aus mehreren Kleinbetrieben gemäß § 23 KSchG bestehen kann. Diese sind typischerweise durch organisatorische Selbstständigkeit, enge persönliche Zusammenarbeit, geringe Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt. Wenn dieses Gesamtbild nicht gegeben ist, werden die Betriebe jedoch zusammengerechnet.
Kündigungsschutz: Auf die Beschäftigtenzahl kommt es an
BAG, Urteil vom 08.10.2009, Az.: 2 AZR 654/08
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bei der griechischen Nationalbank beschäftigt. Seit 1987 arbeitete er in den deutschen Niederlassungen der Bank. Durch Rationalisierungen war zuletzt nur noch eine Niederlassung verblieben, in der ca. 10 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Als diese Niederlassung ebenfalls geschlossen werden sollte, erhielten alle Arbeitnehmer die Kündigung. Gegen seine Kündigung ging der Mitarbeiter erfolgreich vor, weil ihm keine Weiterbeschäftigung in Griechenland angeboten worden war. Dies holte der Arbeitgeber nach und sprach eine Änderungskündigung aus. Der Mitarbeiter nahm das Arbeitsangebot nicht an und ging gegen die erneute Kündigung vor.
Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht wies nunmehr die Klage ab und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis beendet sei. Zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung des Arbeitgebers, eine Änderungskündigung auszusprechen, seien nur noch 2 Mitarbeiter in der deutschen Niederlassung angestellt gewesen. Daher sei das Kündigungsschutzgesetz nicht mehr anwendbar.