Um sich bei einem solchen Verhalten Ihres Mitarbeiters schadlos zu halten, können Sie im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe aufnehmen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass Sie als Arbeitgeber durch eine Vertragsstrafenregelung zu sichern versuchen, dass Ihr Mitarbeiter etwa eine vereinbarte Kündigungsfrist einhält.
Das gilt auch, wenn diese vereinbarte Kündigungsfrist länger als die gesetzliche Kündigungsfrist ist (BAG, Urteil vom 27.05.1992, Aktenzeichen: 5 AZR 324/91, nicht veröffentlicht; LAG Sachsen vom 25.11.1997 – AZ: 9Sa 731/97).
Eine solche Vertragsstrafe, für die als Höchstgrenze ein Betrag von 1 bis 2 Monatsverdiensten grundsätzlich als zulässig gilt (BAG, Urteil vom 23.05.1984, Aktenzeichen: 4 AZR 129/82; in: Arbeitsrechtliche Praxis (AP) Nr. 9 zu § 339 BGB), können Sie wie folgt formulieren:
"Kündigt der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, nimmt er schuldhaft und rechtswidrig die Arbeit nicht auf oder kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus einem vom Mitarbeiter zu vertretenden wichtigen Grund fristlos, ist der Mitarbeiter verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von max. 5 Brutto-Tagesverdiensten zu zahlen."
Durch die am 1.1.2002 in Kraft getretene BGB-Reform (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) ist fraglich geworden, ob Vertragsstrafenregelungen im Arbeitsvertrag überhaupt noch zulässig sind (siehe hierzu A 85b/065).